Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Wiesbaden: Machen Sie Ihr Buch zum Pflichtexemplar der Landesbibliothek und beantragen Sie Druckkostenzuschuss? Nicht immer.veröffentlicht am 13. Juli 2015
VG Wiesbaden, Urteil vom 28.05.2015, Az. 4 K 982/12.WI
§ 4 BiblG HE, § 4a BiblG HE, § 3 BiblG HE, § 5 BiblG HEDas VG Wiesbaden hat entschieden, dass nicht jedes Buch zu einem Bibliotheks-Pflichtexemplar erkoren werden kann, welches Anspruch auf Druckkostenzuschuss hat. Nach dem Hessischen Bibliotheksgesetz sei vielmehr erforderlich, dass das jeweilige Werk einen Bezug zum Land Hessen und seiner Geschichte hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Kassel: Wettbewerber kann auf Unterlassung unzulässigen Glückspiels in Anspruch genommen werdenveröffentlicht am 17. Juli 2009
LG Kassel, Urteil vom 30.04.2008, Az. 11 O 4057/08
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 5, 7 GlüStVDas LG Kassel hat darauf hingewiesen, dass Veranstalter unerlaubter Glücksspiele auch von Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können und dies nicht etwa allein einem verwaltungsrechtlichen Untersagungsverfahrens des für die Konzession eines Glücksspiel zuständigen Bundeslandes vorbehalten sei. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches durch die Klägerin als Mitbewerberin auf dem Markt für Lotterie- und Glücksspiele sei nicht allein deshalb missbräuchlich, weil gleichzeitig das Land Hessen als Träger der Gefahrenabwehr die Möglichkeit habe, wegen desselben Sachverhaltes ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen die Verfügungsbeklagten als Mitbewerber zu ergreifen. Nach Auffassung der Kammer sei hier eine strikte Differenzierung geboten. Die Klägerin sei eine private Gesellschaft und nicht in der Lage, im Rahmen der Gefahrabwehr in Ausübung hoheitlicher Befugnisse zu handeln. Derartige Maßnahmen oblägen dem Land Hessen. Andererseits bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, was die Klägerin berechtige, mit der Unterlassungsklage wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchzusetzen. (mehr …)