Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Fulda: Ein Irrtum, der zur vorzeitigen Beendigung eines eBay-Angebots berechtigt, muss nachgewiesen werdenveröffentlicht am 26. Juni 2014
LG Fulda, Urteil vom 09.05.2014, Az. 1 S 19/14
§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB, § 433 BGBDas LG Fulda hat entschieden, dass ein für die berechtigte Beendigung eines eBay-Angebots verantwortlicher Irrtum nachgewiesen werden muss. Die bloße Behauptung eines Irrtums genüge nicht. Vorliegend habe der Verkäufer nicht ausreichend vorgetragen, dass eine von ihm getätigte falsche Angabe tatsächlich versehentlich erfolgt sei. Daher sei der Verkäufer dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden zum Schadensersatz verpflichtet. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Fulda: Hörgeräteakustiker darf nicht damit werben, dass Hörtraining effektiv bei Hörproblemen wirktveröffentlicht am 23. Juni 2014
LG Fulda, Urteil vom 08.05.2014, Az. 6 O 1/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 S. 2 Nr. 2a HWGDas LG Fulda hat entschieden, dass ein Hörgeräte-Akustiker nicht für ein „Hörtraining“ werben darf, wenn er dem Kunden bei Teilnahme gesundheitliche Besserung verspricht. Vorliegend streitgegenständlich war die mit der Berichterstattung über einen Vortrag verbundene indirekte Werbung (mehr …)
- LG Fulda: Schließt ein Verbraucher ohne Vollmacht einen Vertrag im Namen eines Gewerbetreibenden als Haustürgeschäft ab, besteht ein Widerrufsrechtveröffentlicht am 4. März 2013
LG Fulda, Urteil vom 08.02.2013, Az. 1 S 138/12
§ 312 b BGB, § 312 d Abs. 1 BGB
Das LG Fulda hat entschieden, dass ein Verbraucher, der zu Gunsten eines Gewerbetreibenden ohne dessen Einwilligung/Genehmigung einen Vertrag in einer „Haustürsituation“ abschließt, diesen widerrufen kann. Vorliegend hatte der Ehemann einer Heilpraktikerin für diese einen Vertrag zum Eintrag in einer Datenbank abgeschlossen. Die Ehegattin verweigerte die Genehmigung und der Ehemann widerrief. Das Gericht erkannte auf die Zulässigkeit des Widerrufs, da im Falle einer vollmachtlosen Vertretung auf den Vertreter – der hier Verbraucher ist – abzustellen sei und nicht auf den gewerbetreibenden Vertretenen. Zum Volltext der Entscheidung: