IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 08.05.2009, Az. 308 O 472/08
    § 32 ZPO

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass keine prozessuale Pflicht des Verfügungsklägers besteht, den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren vor demselben Gericht anhängig zu machen. Die Kammer erklärte die  Klage somit für zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergebe sich aus § 32 ZPO. Die Klägerin habe mit der Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt a. M. ihr Wahlrecht nach § 32 ZPO im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren noch nicht ausgeübt (vgl. Zöller, 27. Aufl. 2008, § 926 Rz. 29).

  • veröffentlicht am 10. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2009, Az. 312 O 74/09
    §§ 3; 5 Abs. 1 Nr. 1; 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Angabe einer Lieferzeit bei fehlendem Warenbestand („out of stock“) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, da hierin eine Irreführung zu erkennen ist. Am 22.12.2008 hatte die Antragsgegnerin ihre Ware in einer Preissuchmaschine als lieferbar binnen 2 bis 4 Tagen und in ihrem Online-Shop als lieferbar binnen 5 bis 7 Tagen anzeigen lassen, obwohl sie am 22.12.2008 über keinen Lagerbestand dieser Lampe verfügte. Nach der Lagerbestandsübersicht des Lieferanten der Antragsgegnerin war das Gerät zumindest zwischen dem 21. und 29.12.2008 „out of stock“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2008, Az. 312 O 415/08
    § 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 GMV

    Das LG Hamburg hat eine einstweilige Verfügung wegen angeblichen Verstoßes gegen „Don Ed Hardy“-Markenrechte aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen, weil sich nach dem Vortrag des Antragsgegners ergeben habe, dass eine Erschöpfung des Markenrechts nach Art. 13 Abs. 1 GMV, § 24 Abs. 1 MarkenG „überwiegend wahrscheinlich eingetreten“ sei. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständliche Ware ursprünglich von der Markeninhaberin selbst oder mit deren Zustimmung außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sei. Dies ist eine von mehreren Entscheidungen, in denen ein angeblicher Markenverstoß gegen die Rechte an der Marke „Ed Hardy“ auf Grund unzureichender Beweislage verneint wird (vgl. Link: LG Düsseldorf; Link: LG Frankenthal; Link: LG Koblenz; Link: LG Mannheim). (mehr …)

I