Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Mannheim: Urheber hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Entfernung des Kunstwerks durch den Museumseigentümerveröffentlicht am 25. Juni 2015
LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2015, Az. 7 O 18/14
§ 14 UrhGDas LG Mannheim hat entschieden, dass der Urheber einer für ein Kunstmuseum geschaffenen Rauminstallation, die mit dem Museumsgebäude unlösbar verbunden ist, in der Regel auch dann keinen Schutz gegen eine Entfernung des Kunstwerks durch den Museumseigentümer hat, wenn diese mit der Vernichtung des einzigen Werkoriginals verbunden ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Mannheim: Die Werbung eines Hotels mit hoher Sterne-Bewertung ist wettbewerbswidrig, wenn Bewertung nicht von neutraler Stelle stammtveröffentlicht am 15. Juni 2015
LG Mannheim, Urteil vom 13.04.2015, Az. 24 O 5/15 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWGDas LG Mannheim hat entschieden, dass die Werbung eines Hotels mit 4 oder 5 Sternen wettbewerbswidrig, da irreführend, ist, wenn dieser keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt. (mehr …)
- LG Mannheim: Für Vertragsstrafenklagen aus Unterlassungserklärungen, die auf einem Verstoß gegen das UWG beruhen, gilt die gerichtliche Zuständigkeit gemäß dem UWGveröffentlicht am 11. Juni 2015
LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15
§ 13 UWG; § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVGDas LG Mannheim hat entschieden, dass Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen aus einem Unterlassungsvertrag, der auf dem Verstoß gegen Wettbewerbsrecht beruht, zuständigkeitshalber gemäß den Regelungen des UWG geltend gemacht müssen. Es handele sich um Ansprüche „auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“. Damit seien die Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten sachlich zuständig, bei Verstößen im Internet gelte örtlich der fliegende Gerichtsstand. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Mannheim: Zur Schutzfähigkeit von Werbeslogansveröffentlicht am 18. März 2015
LG Mannheim, Urteil vom 11.12.2009, Az. 7 O 343/08
§ 97 Abs. 2 UrhG; § 9 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 10 u. Nr. 11 UWG, § 18 UWGDas LG Mannheim hat entschieden, dass ein Werbeslogan nur dann als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt ist, wenn er einen hinreichenden schöpferischen Grad der Eigentümlichkeit aufweist und damit eine Durchschnittsgestaltung überragt. Vorliegend wurde dies für den Slogan „Thalia verführt zum Lesen“ verneint. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Vorlagenschutz komme nicht in Betracht, da Vorlagen nur konkret in Gegenständen verkörperte oder abstrakt in Beschreibungen oder Zeichnungen dargestellte Hilfsmittel seien, mit deren vorbildgetreuen Einsatz bei der Anfertigung neue Produkte bzw. Waren erstellt werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Mannheim: Zur angemessenen Vergütung freier Journalistenveröffentlicht am 6. Januar 2014
LG Mannheim, Urteil vom 02.08.2013, Az. 7 O 308/12
§ 32 UrhGDas LG Mannheim hat entschieden, dass ein freier Journalist gemäß § 32 UrhG sofort auf (Nach-)Zahlung einer angemessenen Vergütung klagen kann, ohne dass vorher eine Klage auf Einwilligung zur Vertragsänderung notwendig ist. Eine vereinbarte Vergütung sei unangemessen, wenn sie mit auffallend großem Abstand hinter den 2010 von Journalistenverbänden und Zeitungsverlagen getroffenen Gemeinsamen Vergütungsregeln zurückbleibe, deren Angemessenheit wiederum vermutet werde. Zahle ein Verlag, wie vorliegend, nur etwa die Hälfte der nach diesen Regeln angemessenen Vergütung, habe eine Nachzahlung zu erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Mannheim: Abo-Falle hat Rechtsanwaltskosten für die Forderungsabwehr zu tragenveröffentlicht am 1. Februar 2010
LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09
§§ 155; 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGBDas LG Mannheim hat den Betreiber einer sog. Abo-Falle verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten eines Verbrauchers zu übernehmen, der auf dem entsprechenden Portal Software heruntergeladen hatte, in der von der Aufmachung der Website geleiteten Annahme, dass dieses kostenlos möglich sei. Die Argumentation ist dabei interessant. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei. Zwar habe das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger davon habe ausgehen können, dass die Beklagte ihr Angebot kostenlos zur Verfügung stelle (wird näher ausgeführt). Demgegenüber habe die Beklagte ihr nach Anmeldung zugängliches Angebot jedoch nicht kostenlos zur Verfügung stellen wollen. In der Folge sei ein Dissens gemäß § 155 BGB entstanden, der dazu geführt habe, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Dementsprechend hätte dem Verbraucher auch keine Rechnung gestellt werden dürfen. (mehr …)