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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Juni 2015

    LG Rostock, Urteil vom 29.05.2015, Az. 5 HK O 173/14 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG Rostock hat entschieden, dass die Werbung eines Hotels im Rahmen des Hotellogos mit 5 Sternen wettbewerbswidrig, da irreführend, ist, wenn dieser keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt. Diese wird z.B. durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) gewährleistet. Der Begründung des Hotels, dass es in einem Hotel- und Restaurantführer entsprechend bewertet worden sei, folgte das Gericht nicht. Es sei nicht überprüfbar, dass es sich bei der Publikation um eine unabhängige Klassifizierungsstelle handele.

  • veröffentlicht am 26. März 2015

    LG Rostock, Urteil vom 31.01.2014, Az. 3 O 1153/13 (1)
    § 97 UrhG

    Das LG Rostock hat entschieden, dass dem Inhaber eines Internetanschlusses keine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen werden kann, wenn weitere Personen, die potentiell Täter sein können, den Internetanschluss mitbenutzt haben. Auch nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung ist der Internetanschlussinhaber noch nicht verpflichtet, den Internetzugang für andere zu sperren; es reicht insoweit aus, wenn (volljährige) Kinder aufgefordert werden, das betreffende urheberrechtsverletzende Verhalten zu beenden und die seitens der Kinder benutzten IT-Geräte auf Filesharing-Clients etc. überprüft werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Mai 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Rostock, Urteil vom 18.01.2013, Az. 6 HK O 83/12
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG

    Das LG Rostock hat entschieden, dass eine Werbung für Schuhe mit verschiedenen gesundheitsfördernden Wirkungen unzulässig ist, wenn zwar eine Studie durchgeführt wurde, diese aber die getroffenen Werbeaussagen in der getätigten Form nicht belegt. Unter anderem sei die Aussage „steigert auch die Aktivierung Ihrer Gesäß- und Beinmuskulatur bis zu 30 %“ nicht durch das Studienergebnis gedeckt. Dort werde lediglich festgestellt, dass durch die Nutzung des …-Schuhes nur einige wenige Muskeln stärker beansprucht würden, andere jedoch nur in verringertem Umfang und soweit Muskeln überhaupt stärker beansprucht würden, geschehe dies nicht im Durchschnitt um 30 %, sondern im Einzelfall um bis zu 29 %. Werde für eine Werbung eine Studie zur Grundlage genommen, müssten deren Ergebnisse auch korrekt dargestellt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. April 2014

    LG Rostock, Urteil vom 11.04.2014, Az. 5 HK O 139/13 – nicht rechtskräftig
    § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

    Das LG Rostock hat entschieden, dass bei der Vergabe eines Prüfsiegels und Zertifikats (hier: für Allergie-Bettwäsche) die Grundinformationen für die Prüfsiegelvergabe transparent dargelegt werden müssen, so dass der Verbraucher den Wert und Aussagegehalt des Prüfsiegels nachvollziehen könne. Von besonderer Bedeutung für die Kammer war, dass die Beklagte als „Akademie“ firmierte. Hieraus leitete das LG Rostock ab, dass es sich um eine unabhängige und neutrale akademische Einrichtung handeln müsse. Die Beklagte weise allerdings in institutioneller, sachlicher, personeller und finanzieller Hinsicht überhaupt keine Strukturen auf, so dass die Bedingungen für ein eigenes, objektives Zertifizierungsverfahren in Abrede zu stellen seien.

  • veröffentlicht am 5. Juni 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Rostock, Urteil vom 12.11.2010, Az. 3 O 221/10
    § 3 UWG

    Das LG Rostock hat entschieden, dass die Bewerbung von H-Milch mit einem Testurteil der Stiftung Warentest irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn sich das Testurteil auf eine Charge bezieht, aus welcher die beworbene Milch nicht stammt. Der Test habe sich auf eine Milchproduktion mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 28.08.2003 bezogen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die beworbene, sechs Jahre später hergestellte Milch unter denselben Produktionsbedingungen entstanden sei. Deshalb dürfe das Testurteil auch nicht darauf bezogen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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