Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Tübingen: Immobilienmakler muss in Immobilienanzeige alle Angaben aus dem Energieausweis vorhaltenveröffentlicht am 13. Januar 2016
LG Tübingen, Urteil vom 19.10.2015, Az. 20 O 60/15 – nicht rechtskräftig
§ 4 Nr. 11 UWG a.F., § 16a EnEVDas LG Tübingen hat entschieden, dass Immobilienmakler verpflichtet sind, die Angaben aus dem Energieausweis vollständig in ihre Werbung aufzunehmen. § 16a EnEV sehe eine solche Informationspflicht nur für den Verkäufer vor; der Makler werde allerdings stellvertretend für diesen tätig. Die Regelungen der Energieeinsparverordnung wurden demgemäß als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG n.F. angesehen. Eine abweichende Rechtsansicht vertreten allerdings das LG Gießen (Urteil vom 11.09.2015, Az. 8 O 7/15 – nicht rechtskräftig) und das LG Bielefeld (Urteil vom 06.10.2015, Az. 12 O 60/15 – nicht rechtskräftig). Art. 16a EnEV lautet: (mehr …)
- LG Tübingen: Die Drohung, Informationen aus einem Gerichtsverfahren an die Presse weiterzugeben, ist unerlaubte Erpressungveröffentlicht am 5. Dezember 2014
LG Tübingen, Beschluss vom 17.10.2014, Az. 4 O 293/14
§ 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGBDas LG Tübingen hat entschieden, dass die Drohung, bestimmte Informationen aus einem Gerichtsverfahren an Verbraucherschutz-/Wirtschaftsmedien weiterzugeben, soweit der Bedrohte nicht auf Kostenerstattungsansprüche aus einem Gerichtsverfahren verzichtet, unzulässig ist, da dadurch das sog. Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt werde.
- LG Tübingen: In Wikipedia darf über die Mitgliedschaft eines Professors in einer katholischen Studentenverbindung berichtet werden / Keine Verletzung der Privatsphäreveröffentlicht am 11. Dezember 2012
LG Tübingen, Urteil vom 18.07.2012, Az. 7 O 525/10
§ 1004 Abs. 1 S.2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GGDas LG Tübingen hat im Rahmen einer Interessenabwägung entschieden, dass durch einen Wikipedia-Eintrag, der sich über die Mitgliedschaft eines Professors in einer katholischen Studentenverbindung äußert, nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Professors verletzt wird (Volltext der Entscheidung s. unten). „Weder entfaltet der abrufbereite Eintrag über den Kläger eine erhebliche Breitenwirkung, noch ist er Anknüpfungspunkt, um den Kläger sozial auszugrenzen oder zu isolieren. Dies gilt sowohl bezüglich seiner persönlichen Daten wie Beruf oder Lebenslauf als auch hinsichtlich der Mitgliedschaft in katholischen Studentenverbindungen. (mehr …)