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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kassel, Urteil vom 30.04.2008, Az. 11 O 4057/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 5, 7 GlüStV

    Das LG Kassel hat entschieden, dass eine Abmahnung ohne Vollmacht als nicht erfolgt zu werten ist. In Hinblick auf die Kosten einer einstweiligen Verfügung erklärte das LG Kassel, die Verfügungsklägerin habe die Beklagte nicht wirksam abgemahnt. Es habe an der Vorlage der Vollmacht durch die Verfügungsklägerin gefehlt, was die Verfügungsbeklagte von Anfang an moniert habe. Die Nachteile, die dem Gläubiger drohten, wenn er auf die Abmahnung verzichte, lägen darin begründet, dass der nicht abgemahnte Schuldner, der im Falle der gerichtlichen Geltendmachung den Klageanspruch sofort anerkenne, so behandelt werde, als habe er keine Veranlassung zur Klage bzw. zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben (§ 93 ZPO). (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    LG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.10.2008, Az. 1 O 213/08
    §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Koblenz hatte über eine Klage der Lizenznehmer an der Marke „Ed Hardy“ zu entscheiden und tendierte in diesem Hinweisbeschluss eher zur Abweisung der Klage. Dabei vertrat die Kammer u.a. die Rechtsauffassung, dass die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür sei, dass die streitgegenständliche Textilie nicht ursprünglich von der Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung erstmals innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sei. Darlegungspflichtig sei insoweit vielmehr der Kläger. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Angelegenheit befindet sich derzeit zur Berufung bei dem Oberlandesgericht Koblenz. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2008, Az. 5 W 117/08
    § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB, § 840 Abs. 1, 2 ZPO

    Das OLG Hamburg hatte im Rahmen einer Gehörsrüge darüber zu entscheiden, wer die Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Streits zu tragen hat, wenn der Abgemahnte von falschen Tatsachen bzw. falscher Rechtslage ausgeht und der Abgemahnte, in Kenntnis des Irrtums, den Abmahner hierüber nicht informiert. Im vorliegenden Fall hatte die abgemahnte Partei die streitgegenständliche Werbeanzeige nicht geschaltet, diesbezüglich auch keinen ihr zurechenbaren Anschein gesetzt und war auch nicht als mittelbarer Störer (als Verlagsinhaberin) aufgetreten. Die Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht verwiesen für den Fall auf die herrschende Auffassung (u.a. BGH WRP 1995, S. 300 ff.), wonach es eine derartige „Antwortpflicht“ des zu Unrecht Abgemahnten nicht gebe, da es an einer begangenen oder drohenden wettbewerbswidrigen Handlung mangele. Aus dem durch die Abmahnung zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis lasse sich dies nicht herleiten. Die Zusendung einer Abmahnung könne ebenfalls kein Rechtsverhältnis schaffen, aus dem eine Aufklärungspflicht erwachsen würde. Aus den gleichen Gründen könne eine Antwortpflicht auch nicht aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB (c.i.c.) oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 840 Abs. 1, 2 ZPO abgeleitet werden.

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