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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Juni 2015

    LG Leipzig, Urteil vom 30.04.2015, Az. 08 O 2084/14 – nicht rechtskräftig
    § 307 BGB, § 309 Nr. 5 BGB, § 1
    UKlaG, § 3 UKlaG, § 4 UKlaG, 6 UKlaG, § 7 SächsJOrgVO

    Das LG Leipzig hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, nach welcher ein Kunde, der eine geschuldete Zahlung nicht leistet oder rückgängig macht, eine Gebühr von 50,00 EUR zu zahlen hat, unwirksam ist. Ausweislich der AGB-Klausel sollten die Extrakosten anfallen, wenn z.B. der Einzug vom Konto scheiterte, weil der Kunde nicht für eine ausreichende Deckung gesorgt hatte oder wenn die angegebene Kontonummer nicht stimmte. Auch bei einem unbegründeten Widerspruch gegen eine Lastschrift oder einen Kreditkarteneinzug sollte die Gebühr anfallen. Das Gericht vertrat die Rechtsansicht, dass die Pauschale gemäß § 305 BGB unzulässig sei, weil sie den zu erwartenden Schaden des Unternehmens durch etwa Bankgebühren oder Kosten für andere Zahlungsdienstleister übersteige. Im Verfahren geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) gegen die Unister GmbH als Betreiberin des Internetportals fluege.de. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 13. März 2013

    BGH, Urteil vom 22.01.2013, Az. 1 StR 416/12
    § 22 StGB, § 23 StGB, § 263 Abs. 2 StGB, § 263a Abs. 2

    Der BGH hat in dem vorliegenden Fall die Strafbarkeit wegen versuchten Computerbetrugs in über 18.000 Fällen bejaht. Die Angeklagten hatten im Wege des Lastschriftverfahrens über ein von einem Strohmann errichtetes Bankkonto Geldbeträge in Höhe von unter 10,00 EUR von Bankkonten abgebucht, dies ohne Zustimmung der jeweiligen Bankkunden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2010

    LG Leipzig, Urteil vom 06.12.2010, Az. 08 O 1140/10 – nicht rechtskräftig
    § 307 BGB

    Das LG Leipzig hat nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen entschieden, dass in den Banken-AGB im Zusammenhang mit nicht ausgeführten Lastschriften und Überweisungen keine sog. Benachrichtigungsgebühren gefordert werden dürfen. Kreditinstitute hatten in der Vergangenheit pro Vorgang zwischen einem und fünf Euro für die Benachrichtigung gefordert.

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    BGH, Urteil vom 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04
    §§ 1, 4 UKlaG, §§ 305 Abs. 1, 306 a, 307, 309 Nr. 5 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass auch hausinterne Anweisungen, für Rücklastschriften einen pauschalen Schadensersatz zu fordern, gegen die §§ 305 ff. BGB verstoßen und somit unzulässig sind. Im vorliegenden Fall hatte eine beklagte Bank mit Rundschreiben vom 04.05.1998 gegenüber ihren Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet eine Anweisung zur Behandlung von Lastschriftrückgaben mangels Deckung erlassen. In dem Schreiben heißt es: „Kostenerstattung bei Rückgaben von Lastschriften und Schecks mangels Deckung (BGH Urteil vom 21. Oktober 1997) … Wir werden daher – auch im Interesse einer gegenüber unseren Kunden gerechten Preisgestaltung – einen Teil der anfallenden Kosten für Lastschrift- und Scheckübergaben ab sofort in Höhe von 15,00 DM belasten. Aufgrund des BGH-Urteils ist ein teilmodifizierter Arbeitsablauf notwendig, welchen wir in beigefügter Anlage 1 beschrieben haben. […]“ Die Geschäftsstellen verfuhren entsprechend dem Rundschreiben. Der Kläger monierte, dass es sich insoweit um unwirksame AGB, mindestens jedoch unwirksame AGB-gleiche Klauseln handele zur Umgehung der AGB-rechtlichen Vorschriften. (mehr …)

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