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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 27. Juli 2009

    LG Bonn, Beschluss vom 30.09.2008, Az. 6 S 154/08
    §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO

    Das LG Bonn hat in diesem Hinweisbeschluss erklärt, dass die Aussagen einer Zeugin – selbst wenn sie ergiebig wäre – nicht als Beweis verwertet werden darf, wenn der Beklagte vor dem Lautstellen des Telefon nicht um die Erlaubnis des Gesprächteilnehmers nachgesucht hat (Thomas/Putzo, ZPO. 26. Auflage, § 286 Rn. 8). Anders hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Verwendung von heimlich aufgezeichneten Gesprächsmitschnitten auch in Zivilprozessen statthaft ist, wenn dies zur Abwendung einer materiell unrichtigen Verurteilung notwendig ist (Link: OLG Düsseldorf). (mehr …)

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