Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Celle: Irreführende Werbung mit „Langlebigkeit“, wenn sich die Aussage nur auf ein Bauteil des Produkts beschränktveröffentlicht am 27. Februar 2015
OLG Celle, Urteil vom 22.01.2015, Az. 13 U 25/14
§ 2 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung für einen Buchscanner mit den auf den Sensor bzw. die Optik bezogenen Aussagen: „Langlebigkeit, 300 Mio. Aufnahmezyklen“ bzw. „600 Mio. Aufnahmezyklen“ u.a. irreführend ist, weil diese sich lediglich auf ein Bauteil beziehen, der Verbraucher aber nach der Aufmachung der Werbung von einer hohen Lebensdauer des gesamten Produkts ausgeht. Diese sei aber unstreitig wesentlich geringer. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Werbung mit einer Haltbarkeitsgarantie von 40 Jahren ist wettbewerbsrechtlich erlaubtveröffentlicht am 6. November 2008
BGH, Urteil vom 25.06.2008, Az. I ZR 221/05
§§ 3, 5 Abs. 1 UWG; § 202 Abs. 2 BGBDer BGH hat in diesem Urteil die Werbung mit einer Haltbarkeitsgarantie von 40 Jahren für wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten, wenn die betreffende Ware (hier: Aluminium-Dach) bei normaler Benutzung eine solch lange Lebensdauer erwarten lässt. Der Bundesgerichtshof grenzte sich damit von seiner Entscheidung „Zielfernrohr“ ab (BGH, Urteil vom 09.06.1994, Az. I ZR 91/92), in welcher er die unbefristet erteilte Garantiezusage als Verlängerung der kaufvertraglichen Gewährleistung und den werbenden Hinweis hierauf als irreführend angesehen hatte, weil eine entsprechende Verpflichtung wirksam nicht eingegangen werden könne. Im Streitfall ging es dagegen nicht um die Verlängerung der Verjährungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsansprüche, sondern um das Angebot einer selbständigen Garantie.
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