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Artikel-Schlagworte: „Lebensmittel“

OLG Hamm: Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit “über 7.000 Vitalstoffen” ist irreführend

Donnerstag, 13. Juni 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2013, Az. 4 U 149/12
§ 3 UWG, § 4 UWG, § 8 UWG; Art. 5, 6, 8, 10 VO (EG) 1924/2006 Health Claim VO (HCVO)

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbeaussagen für ein Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform (”Spiruletten”), welches Gerstengras enthält, mit u.a. den Inhalten “über 7.000 komplett natürliche Vitalstoffe”, “insbesondere im Frühjahr den nötigen Schwung für den Sommer” oder “Gerstengras war bereits in biblischen Zeiten als Heilmittel bekannt” wettbewerbswidrig sind. Es würden ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse nicht nachweisbare Behauptungen zu angeblichen gesundheitsbezogenen Wirkungen aufgestellt, die den Verbraucher zum Erwerb des Produkts verleiten sollen. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Die falsche Aufbringung eines Etiketts mit der Mindesthaltbarkeit ist ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß

Montag, 10. Juni 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11
Art. 34 AEUV; Art. 9 Abs. 1 GMV, Art. 13 Abs. 2 GMV; § 4 Nr. 11 UWG; § 3 LMKV, § 7 Abs. 2 LMKV; § 5 Abs. 7 NKV; § 53 Abs. 1 S. 1 LFGB, § 54 Abs. 1 LFGB

Der BGH hat entschieden, dass ein entgegen den Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln aufgebrachtes oder beschriftetes Etikett zum Mindesthaltbarkeitsdatum einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellt. Die Angabe “Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung …” genüge nicht den Anforderungen, da genau angegeben werden müsse, auf welcher Verpackungsseite das Datum zu finden sei. Des Weiteren müsse der Hinweis in deutscher Sprache gehalten sein, da nicht davon auszugehen sei, dass der inländische Verbraucher einen fremdsprachlichen Hinweis (hier: italienisch) ohne Weiteres verstehe. Schließlich könne durch die Aufbringung der Etiketten durch den Vertreiber (schief und teilweise die Marke des Herstellers verdeckend) auch eine Rufschädigung gegenüber dem Markeninhaber vorliegen, da die Aufmachung schlampig wirke. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG Rostock: Irreführende Werbung mit Testurteilen für Lebensmittel, wenn das Urteil sich auf eine andere als die beworbene Charge bezieht

Mittwoch, 5. Juni 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Rostock, Urteil vom 12.11.2010, Az. 3 O 221/10
§ 3 UWG

Das LG Rostock hat entschieden, dass die Bewerbung von H-Milch mit einem Testurteil der Stiftung Warentest irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn sich das Testurteil auf eine Charge bezieht, aus welcher die beworbene Milch nicht stammt. Der Test habe sich auf eine Milchproduktion mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 28.08.2003 bezogen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die beworbene, sechs Jahre später hergestellte Milch unter denselben Produktionsbedingungen entstanden sei. Deshalb dürfe das Testurteil auch nicht darauf bezogen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Düsseldorf: Gesundheitsbezogene Angaben ohne wissenschaftlichen Nachweis sind bei der Werbung für Lebensmittel nicht erlaubt

Donnerstag, 23. Mai 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2013, Az. I-20 U 222/11
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB

Das OLG Düsseldorf stellt auch in dieser Entscheidung klar, dass für Lebensmittel (hier: “Schönheitsdrink”) nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden darf, wenn die dargestellten Eigenschaften nicht wissenschaftlich nachgewiesen sind. Dies gelte sowohl für eigene Angaben des Werbenden als auch für von ihm vorgestellte “Erfahrungsberichte” von Kunden. Einen wissenschaftlich fundierten Wirksamkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens erbringen zu wollen, sei ebenfalls nicht zulässig. Dadurch könnten Werbende dazu verleitet werden, zunächst “auf gut Glück” zu werben und abzuwarten, ob sie verklagt würden. Der Nachweis für eine gesundheitsbezogene Angabe müsse daher stets erbracht sein, bevor dafür bzw. damit geworben werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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VG Braunschweig: Indianisch-schamanischer Kräutertee nicht als neuartiges Lebensmittel zugelassen

Montag, 15. April 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

VG Braunschweig, Urteil vom 27.02.2013, Az. 5 A 117/12
§ 53 LFGB, § 54 LFGB; Art. 1 Abs. 2 Buchst e EGV 258/97

Das VG Braunschweig hat entschieden, dass ein Heilkräutertee aus u.a. Rinde der Rot-Ulme, dem angeblich von kanadischen Ureinwohnern heilende Kräfte beigemessen werden, nicht als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung zum Vertrieb in Deutschland zugelassen wird. Bei den Inhaltsstoffen handele es sich weder um Stoffe, die in der EU bisher in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden wären, noch um Stoffe, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und erfahrungsgemäß als unbedenkliche Lebensmittel gelten könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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Kein Onlinehandel mit Bio-Lebensmitteln ohne vorherige Zertifizierung / Abmahngefahr für Händler

Freitag, 5. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Onlinehandel mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder Saatgut, die als „ökologisch” oder „biologisch” gekennzeichnet sind (”Bio-Produkte”, vgl. Art. 1 Abs. 2 EU-VO 834/2007), ist nur dann zulässig, wenn zuvor eine Zertifizierung bei einer Öko-Kontrollstelle (vgl. hier) erfolgt ist. Gemäß Art. 28 Abs. 1 EU-VO 834/2007 muss jeder Unternehmer, der Bio-Produkte erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in den Verkehr bringt, vor dem Inverkehrbringen der Bioprodukte seine Tätigkeit den Behörden des Mitgliedstaates, in dem er seine Tätigkeit ausübt, mitteilen und sich dem Kontrollsystem unterstellen. (more…)

BayVGH: Zur Unzulässigkeit eines amtlichen “Hygieneprangers” im Internet

Donnerstag, 4. April 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.03.2013, Az. 9 CE 12.2755
§ 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB, § 123 VwGO, § 146 VwGO

Der BayVGH hat entschieden, dass eine auf § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB gestützte Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen auf einer hierfür eingerichteten Plattform (www.lgl.bayern.de) unzulässig ist. Der Senat äußerte u.a. erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs.1a Nr. 2 LFGB. Ähnlich auch VGH Mannheim (hier). Vgl. aber auch abweichende Entscheidungen hier, hier, hier, hier und hier. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

VG Sigmaringen: Zu der Frage, wann Hygieneverstöße eines Lebensmittelunternehmens veröffentlicht werden dürfen

Dienstag, 26. März 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Sigmaringen, Beschluss vom 09.01.2013, Az. 2 K 4346/12
§ 123 VwGO, § 1004 BGB, Art. 12 GG, Art. 2 GG, § 40 Abs. 1 Nr. 2 LFGB

Das VG Sigmaringen hat entschieden, dass eine Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 2 LFGB schon bei Unsauberkeit der Betriebsstätte zulässig ist, wenn dadurch die Herstellung und das Inverkehrbringen einwandfreier Lebensmittel nicht mehr hinreichend sichergestellt ist. Allerdings stehe ein derartig gravierender Schritt unter dem Vorbehalt, dass andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden könnten oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zeitnah erreichten. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

VG Lüneburg: Der Hinweis “ohne Kristallzucker” auf Limonade ist irreführend, wenn anderer Zucker enthalten ist

Dienstag, 19. März 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

VG Lüneburg, Urteil vom 28.02.2013, Az. 6 A 62/11

Das VG Lüneburg hat entschieden, dass der Hinweis “ohne Kristallzucker” auf einem Getränk nicht verwendet werden darf, wenn anderer Zucker (z.B. Fruchtzucker, Traubenzucker) enthalten ist. Der Verbraucher gehe bei der Werbung “ohne Kristallzucker” davon aus, dass gar kein Zucker enthalten sei und werde daher in die Irre geführt. Zum Text der Pressemitteilung:

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OLG Zweibrücken: Die Bewerbung eines Getränks mit der Aussage “ohne Zucker” ist wettbewerbswidrig, wenn u.a. Glucose und Fructose enthalten sind

Donnerstag, 17. Januar 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG, Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 06.06.2012, Az. 4 U 30/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Bewerbung eines “Vitaldrinks” mit der Angabe “ohne Zucker” oder “ohne Kristallzucker” irreführend ist, wenn tatsächlich die Zuckerarten Glucose, Maltrodextrin und Fructose enthalten sind. Es werde mit der Werbung eine schlankheitsfördernde Wirkung suggeriert und damit fälschlich mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben, was einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG Amberg: Falsche Gewichtsangaben bei Lebensmitteln sind irreführend

Dienstag, 4. Dezember 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG Amberg, Urteil vom 12.11.2012, Az. 41 HK O 116/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

Das LG Amberg hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Werbung eines Lebensmitteldiscounter für Hähnchen-Innenfilets in der 400-g-Packung zum günstigeren Endpreis von 2,69 EUR wettbewerbswidrig ist, wenn die Packungsgröße tatsächlich nur 350 g beträgt. Das Gericht stellte folgerichtig fest, dass 350 g weniger als 400 g seien und daher der Verbraucher durch die Werbung in die Irre geführt werde. Der in der Werbung korrekt angegebene Grundpreis, mit Hilfe dessen hätte errechnet werden können, dass die Verpackungsgröße lediglich 350 g betrage, könne diese Irreführung nicht aufheben, da dies nicht auf den ersten Blick erkennbar sei und der Verbraucher eher von einem falsch angegebenen Grundpreis ausgehen werde.

OLG Hamburg: Zu der unzulässigen Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Kindernahrung - Zulassungsantrag gemäß HCV wirkt nicht legalisierend

Donnerstag, 22. November 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012, Az. 3 U 107/11
Art. 10 Abs. 1 HCV, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV; § 3 UWG, § 8 Abs.1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für eine Kindermilch mit u.a. den Angaben “um ihr Kind von innen heraus zu unterstützen” *”Durch die Vermehrung von guten Darmbakterien” eine unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist. Auch wenn bereits ein Zulassungsantrag gemäß der Health Claims Verordnung (HCV) gestellt sei, bewirke dies nicht automatisch eine Zulässigkeit der getätigten Angaben. Liege eine Abweichung zum Zulassungsantrag vor, sei diese von einer Legalisierungswirkung nicht gedeckt. So liege der Fall hier: bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde die Vorstellung hervorgerufen, dass gerade die Zutatenmischung gesundheitsfördernd sei. Aufgrund des gestellten Zulassungsantrages wäre aber allenfalls eine auf die “patentierten Prebiotics” bezogene Aussage als gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 1 0, 2 Abs. 5, 13 HCV zulässig gewesen. So komme es entscheidend auf die Formulierung des Antrags und der Werbung an. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG Hamburg: Die Kosten für eine rechtsanwaltliche Folgeabmahnung durch einen Wettbewerbsverein sind nicht erstattungsfähig

Montag, 15. Oktober 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2008, Az. 315 O 767/07
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Nr. 2 UWG; § 6 NährwertkennzeichnungsVO

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Kosten für eine zweite Abmahnung durch einen Wettbewerbsverein, die nach Erfolglosigkeit der ersten, selbst ausgesprochenen, Abmahnung durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, vom Abgemahnten nicht zu erstatten sind. Auch bei Berechtigung der Abmahnung, weil tatsächlich eine irreführende Werbung (hier: Schlankheitstee) vorliege, könne der Verein keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangen, da er selber über eine hinreichend eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfüge, anderenfalls läge keine Aktivlegitimation vor. Es sei nicht vorgesehen, dass der Verein bei Erfolglosigkeit der eigenen Abmahnung nunmehr einen Rechtsanwalt mit einer erneuten Abmahnung beauftrage, denn diese Abmahnung liege nicht mehr im wohlverstandenen Interesse des angeblichen Störers. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Wirksamkeit diätetischer Lebensmittel muss u.a. mit Placebo-Studie nachgewiesen werden

Mittwoch, 26. September 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 44/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 1999/21/EG; § 14b Abs. 1 S. 2 DiätV; § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB

Der BGH hat entschieden, dass für den Wirksamkeitsnachweis eines diätetischen Lebensmittels die Durchführung einer placebo-kontrollierten Studie erforderlich ist. Vorliegend ging es um ein Produkt, welches als ergänzende bilanzierte Diät zur diätetischen Behandlung von leichter bis mittelschwerer Gelenkarthrose dienen sollte. Gerade bei Mitteln, die der Schmerzlinderung dienen sollen, sei eine solche Studie unerlässlich, da es dort um das subjektive Empfinden der Probanden gehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Hamburg: GinkoBiloba-Kapseln dürfen ohne wissenschaftliche Absicherung nicht als gesundheitsfördernd beworben werden

Montag, 24. September 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2012, Az. 3 U 97/10
Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 13 Abs. 3, Art. 22, Art. 28 EG-VO 1924/2006, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LFGB

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Händler sog. “GinkgoBiloba” Kapseln nicht mit den Aussagen bewerben darf, “Erhalt der kognitiven Funktion“, “Fitness für die grauen Zellen“, und/oder “Ginkgo Biloba unterstützt die periphere Mikrozirkulation des Blutes und die normale Blutzirkulation, die mit der Hirnleistung verbunden ist” und/oder “Darüber hinaus enthält Ginkgo Biloba natürliche Antioxidanzien. Antioxidanzien helfen Ihnen, sich vor zellschädigenden freien Radikalen zu schützen. Sie schützen Ihre Zellen und Gewebe vor oxidativen Schäden und unterstützen Ihre körpereigene Abwehr“. Der Senat führte im Einzelnen ausführlich aus, dass für die vorgenannten Werbeaussagen keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise vorlägen, dass die in den “GinkgoBiloba” Kapseln enthaltenen Wirkstoffe eine positive physiologische Wirkung hätten. Beachtlich: Der Beweisantrag des Händlers, ein Gutachten für die wissenschaftliche Absicherung einholen zu lassen, wurde zurückgewiesen. Der Werbende dürfe sich bei der ihm obliegenden Beweisführung, dass die aufgestellten Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse stützen. Eine Beweisführung durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse kommt nicht in Betracht, da der Werbende andernfalls die Möglichkeit hätte, Behauptungen zu Wirkungen seines Produkts zunächst ohne eine derartige Absicherung aufzustellen (KG, Beschluss vom 02.11.2010, Az. 5 U 83/09; BeckRS 2011, 00956; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2011, Az. 20 U 85/10).

OLG Frankfurt a.M.: Zu gesundheitsbezogenen Angaben in Babynahrung - “Präbiotik” und “Probiotik” bezeichnen lediglich Bestandteile

Dienstag, 28. August 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.08.2012, Az. 6 U 67/11 - nicht rechtskräftig
Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EGV 1924/2006

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnungen “Präbiotik” und “Probiotik” für Babynahrung keine gesundheitsbezogenen Angaben darstellen, die gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen könnten. Die Bezeichnungen würden vom angesprochenen Verkehr so verstanden, dass in dem angebotenen Lebensmittel Bestandteile enthalten seien, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren ließen. Es handele sich aus der Sicht des Verbrauchers demnach um Oberbegriffe für bestimmte enthaltene Inhaltsstoffe, also um Angaben zur Beschaffenheit des Lebensmittels. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme bestimmter gesundheitlicher Wirkungen ergebe sich aus den streitgegenständlichen Angaben nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Hamm: Mischung aus Energy-Drink und Wodka darf nicht als “Energy & Vodka” bezeichnet werden

Dienstag, 14. August 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2012, Az. 4 U 38/12
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Mischgetränks als “Energy & Vodka” irreführend und deshalb zu unterlassen ist. Es liege ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor, da Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent - und um ein solches handele es sich hier unstreitig - keine nährwertbezogenen Angaben tragen dürften. “Energy” sei jedoch eine solche nährwertbezogene Angabe. Der Verbraucher schreibe dem Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. Es sei zweifelhaft, ob der Verbraucher den Begriff „Energy” womöglich auch als bekannte Abkürzung für den in der Mischung enthaltenen Energy-Drink (koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit erhöhtem Koffeingehalt) verstehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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