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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 22. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2011, Az. I-27 W 106/11
    § 32 BGB, § 40 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Satzung eines Vereins, der Mitgliederversammlungen in Form eines „Treffens“ in einem Internet-Chatroom vorsieht, zulässig ist. Es sei nicht zwangsläufig erforderlich, dass bei Mitgliederversammlungen die Mitglieder persönlich anwesend wären. Dafür spreche, dass gemäß § 32 Abs. 2 BGB Beschlüsse auch dann gültig seien, wenn alle Mitglieder schriftlich zustimmen. Auch hier wäre keine persönliche Anwesenheit erforderlich. Sofern sichergestellt sei (durch entsprechende Legitimation und Passwortvergabe), dass nur Mitglieder sich zur Versammlung in den Chatroom begeben könnten, spreche nichts gegen eine solche Regelung, insbesondere, da der vorliegende Verein seinen Zweck gerade durch Präsenz im Internet zu erfüllen gedenke. Zum Volltext der Entscheidung:

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