Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: Legofiguren können als Gemeinschaftsmarke eingetragen werdenveröffentlicht am 18. Juni 2015
EuG, Urteil vom 16.06.2015, Az. T-395/14
Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass Legofiguren als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig sind. Den Einwand, dass die Spielfiguren technische Lösungen und daher zur Eintragung nicht zulässig seien, wies das Gericht zurück. Aus der grafischen Darstellung der Figuren mit Vertiefungen unter den Füßen, der Hinterseite der Beine, der Hände und des Kontakts auf dem Kopf lasse sich nicht ableiten, ob diese Bestandteile eine technische Funktion haben oder worin eine solche bestehe. Zur Pressemitteilung:
- OLG Hamburg: Lego-Verpackungen unterliegen auch auf Grund der abgebildeten, charakteristischen Noppenstruktur des Spielzeugs wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutzveröffentlicht am 27. April 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2011, Az. 3 U 63/10
§§ 3; 4 Nr. 9a; 5 Abs. 2 UWG; § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass bestimmte Lego-Verpackungen (!) in der Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die deutlich sichtbare, charakteristische Noppenstruktur des gezeigten Spielzeugs, dem dargestellten „3-D-Effekt“ durch aus dem Rahmen herausragendes Spielzeug sowie der Anordnung des bekannten „Lego“-Logos in der linken oberen Ecke auf blauem Rahmenhintergrund wettbewerbliche Eigenart zukommt. Die Entscheidung ist insoweit von Brisanz, als dass der BGH (hier) und der EuGH (hier) zuvor, der Lego-typischen Noppenstruktur der Spielbausteine einen Sonderrechtsschutz nach dem Markenrecht verwehrt hatten. Was wir davon halten? Wir sind von den Noppen! Mit Unglauben hatte der Laie schon die Rechtsprechung verfolgt, welche dem Grundutensil frühkindlichen Gestaltungswahns und Frustrationsabbaus den markenrechtlichen Schutz versagt hatte. Wenn nicht einmal dem Lego-Baustein, wem denn dann überhaupt noch? Nunmehr, man hatte es schon befürchtet, griffen die Skandinavier tiefer in die Trickkiste und produzierten Unterlassungsansprüche auf Grund ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. Dem ist der Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg nunmehr sogar gefolgt. Der Vorsitzende des I. Senats für Zivilsachen am BGH würde angesichts der ungemein spannenden Frage wohl um eine Vorlage bitten, wenn die Parteien Zeit und Geld zu investieren bereit seien. Dies wiederum würde bedeuten, dass die Gesellschaft noch einmal (mit eher begrenzten neuen Erkenntniswerten) in der Hauptsache beim Landgericht und Oberlandesgericht aufkreuzen müsste, um sodann die zugelassene Revision zu genießen oder aber Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Zum aufschlussreichen Ausschnitt aus der facettenreichen Entscheidung des Hanseatischen Senats (Zitat):
(mehr …) - EuGH: Die Form des Lego-Steins kann nicht als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 31. Oktober 2010
EuGH, Urteil vom 14.09.2010, Az. C?48/09 P
Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der EU-VO Nr. 40/94Der EuGH hat – wie bereits der BGH – entschieden, dass die Form des berühmten Legosteins als Gemeinschaftsmarke nicht eingetragen werden kann, da sie ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei. Hinweis: Der Europäische Gerichtshof hat später entschieden, dass die Formgestaltung zwar nicht markenrechtlich, aber doch designrechtlich geschützt sei (EuG, Urteil vom 24.03.2021, Az. T-515/19). Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Der Legostein ist markenrechtlich nicht geschütztveröffentlicht am 18. Juli 2009
BGH, Beschlüsse vom 16.07.2009, Az. I ZB 53/07 und I ZB 55/07
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass der berühmte Legostein mit der typischen Anordnung von Noppen auf der Oberseite – welcher seit 1996 als dreidimensionale Marke für „Spielbausteine“ eingetragen worden war – nicht die Anforderungen einer dreidimensionalen Marke erfüllt und somit zu löschen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen. (mehr …)