Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt a.M.: Trotz unterschiedlicher Antragsformulierung können eine Leistungsklage und eine negative Feststellungsklage denselben Streitgegenstand habenveröffentlicht am 28. Januar 2016
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.11.2015, Az. 2-03 O 184/15
§ 256 ZPO; § 3 UWG, § 8 UWGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Beurteilung des Streitgegenstandes zweier Klagen nicht nur die Antragsformulierung ausschlaggebend ist. Vorliegend war eine negative Feststellungsklage erhoben worden, mit dem Antrag festzustellen, dass kein Anspruch auf Unterlassung besteht, ein bestimmtes Produkt zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen. Die Leistungsklage mit umgekehrten Parteien vor einem anderen Gericht war darauf gerichtet, es zu unterlassen, dasselbe Produkt im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit nachfolgender Ausstattung anzubieten, anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Trotz der unterschiedlichen Formulierung der Anträge handele es sich jedoch um denselben Streitgegenstand, da derselbe Sachverhalt zu Grunde zu legen sei, nämlich die Verwendung bestimmter Etiketten für die streitgegenständlichen Produkte. Auf die Abgrenzung von „Bewerben“, „Anbieten“ und „Inverkehrbringen“ komme es dann nicht an. Da die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne, sei die negative Feststellungsklage unzulässig geworden und daher abzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Mönchengladbach: Wenn die negative Feststellungsklage Vorrang vor der Leistungsklage hatveröffentlicht am 20. September 2012
LG Mönchengladbach, Urteil vom 21.06.2010, Az. 8 O 18/10
§ 296a ZPO; § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 826 BGB, § 678 BGBDas LG Mönchengladbach hat entschieden, dass eine Leistungsklage keinen Vorrang gegenüber einer zuvor im gleichen Verhältnis erhobenen negativen Feststellungsklage hat, wenn sie zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Feststellungsklage noch nicht anhängig war. Darüber hinaus entfiele das Feststellungsinteresse bei früherer Anhängigkeit der Leistungsklage aber auch dann nicht, wenn der Feststellungsrechtsstreit zu diesem Zeitpunkt schon entscheidungsreif sei und es deshalb einer sinnvollen Prozessökonomie widerspräche, den Feststellungskläger auf das gerade erst beginnende Leistungsverfahren zu verweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Negative Feststellungsklage wird mit Grundentscheidung über Hauptsacheklage unzulässig.veröffentlicht am 20. September 2012
BGH, Urteil vom 21.12.2005, Az. X ZR 17/03
§ 256 ZPO, § 343 ZPODer BGH hat erneut entschieden, dass das Rechtschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage nach Erhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums jedenfalls nicht mehr weiter besteht, wenn im Verfahren über die Leistungsklage eine Sachentscheidung ergangen ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Zum Verzicht auf die Klagerücknahme bei einer Leistungsklage, die als Reaktion auf eine negative Feststellungsklage erhoben wirdveröffentlicht am 23. Juni 2011
OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2009, Az. 4 U 104/09
§§ 256; 308 Abs. 1 ZPODas OLG Hamm hat noch einmal darauf hingewiesen, dass das ursprünglich bestehende Feststellungsinteresse einer negativen Feststellungsklage entfallen kann, wenn nachträglich eine vorrangige Leistungsklage erhoben worden ist, die ohne Zustimmung der „dortigen Klägerin und hiesigen Beklagten“ nicht mehr zurückgenommen werden kann. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die harsche Kritik an der Vorinstanz, Zitat: „Die Berufungen beider Parteien haben hier schon deshalb teilweisen Erfolg, weil der Klägerin etwas zugesprochen worden ist, was sie nicht begehrt hat.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage ist der für die Leistungsklage mit umgekehrten Rubrumveröffentlicht am 9. November 2010
OLG Köln, Urteil vom 07.04.1978, Az. 6 U 179/77
§ 32 ZPO; § 24 Abs. 2 UWG a.F.Das OLG Köln hat in dieser „Oldies-but- Goldies“-Entscheidung darauf hingewiesen, dass für eine negative Feststellungsklage in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten örtlich das Gericht zuständig ist, welches auch für die Leistungsklage – dann mit umgekehrten Rubrum – zuständig wäre. Das Gericht führte dazu aus, dass die fraglichen Produkte unstreitig in Köln vertrieben worden seien. Für eine auf §§ 1, 3 UWG gestützte Unterlassungsklage des beklagten Vereins sei deshalb das LG Köln zuständig. Es sei anerkannt, daß bei besonderen Gerichtsständen, namentlich dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO), für die negative Feststellungsklage das Gericht örtlich zuständig ist, das für die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zuständig gewesen wäre. Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb seien unerlaubte Handlungen im weiteren Sinne. Mit § 24 Absatz 2 UWG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1969 – BGBl. I S. 633 – werde bezweckt, auch für Klagen von Verbänden den für Mitbewerber zuvor aus § 32 ZPO abgeleiteten Gerichtsstand des Begehungsortes zu schaffen. Daraus ließe sich nicht folgern, dass dem Verletzer bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage die Inanspruchnahme des Gerichtsstandes des § 24 Absatz 2 UWG verschlossen sei. Der gesetzgeberische Grund für die Gerichtsstände des Begehungsortes ist die Sachnähe zu der inkriminierten Handlung. Diese sei in gleicher Weise bei einer Leistungsklage des Verletzten und bei einer negativen Feststellungsklage des Verletzers gegeben.
- OLG Frankfurt a.M.: Rechtsschutzinteresse für negative Feststellungsklage kann auch bei Erhebung der Leistungsklage fortbestehenveröffentlicht am 28. Januar 2010
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2009, Az. 6 U 146/08
§ 4 Nr 9 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage mit Erhebung der Leistungsklage durch die Gegenseite nicht notwendigerweise entfällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei von dem allgemeinen Grundsatz, wonach das Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage entfalle, wenn Leistungsklage erhoben sei und diese – wie im vorliegenden Fall wegen der entsprechenden Erklärung der Klägerinnen in der Klageschrift – nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1994, Az. I ZR 30/92 – GRUR 1994, 846 – Parallelverfahren II), grundsätzlich dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif sei (BGH, Urteil vom 21.12.2005, Az. X ZR 17/03 – GRUR 2006, 217 – juris-Tz 12 – Detektionseinrichtung I). Maßgeblich sei dabei der Zeitpunkt, zu dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne (BGH, Urteil vom 22.02.1987, Az. I ZR 1987 – GRUR 1987, 637 – juris-Tz 12 – Parallelverfahren). (mehr …)