Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Ein spezielles Schuhmodell kann wettbewerbliche Eigenart aufweisenveröffentlicht am 12. Januar 2016
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.10.2015, Az. 6 U 108/14
§ 4 Nr. 9 UWG a.F.Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein spezielles Schuhmodell (hier: „Trachtenpumps“) wettbewerbliche Eigenart aufweisen und damit auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinweisen kann. Für die Inanspruchnahme eines wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zur Vermeidung von Herkunftstäuschungen müsse jedoch auch eine gewisse Bekanntheit des Produkts vorausgesetzt werden können. Vorliegend genüge der Verkauf von 1.087 Paar Schuhen in ca. 3 Jahren nicht für die Annahme der erforderlichen Bekanntheit. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zur wettbewerblichen Eigenart eines vormals patentrechtlich geschützten Produktesveröffentlicht am 20. August 2015
BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 107/13
§ 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWGDer BGH hat entschieden, dass ein vormals patentrechtlich geschütztes Produkt, dessen Schutzzeitraum abgelaufen ist, wettbewerbliche Eigenart besitzen und dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfallen kann. Ob dies tatsächlich der Fall sei, sei allerdings nicht lediglich aus Sicht der Endabnehmer, sondern auch der Abnehmer auf anderen Vertriebsstufen zu beurteilen. Der wettbewerbliche Leistungsschutz beziehe sich des weiteren lediglich auf Gestaltungen, die nicht technisch zwingend vorgegeben sind. Merkmale, die dem freien Stand der Technik angehörten, dürften auch bei Gefahr einer Herkunftstäuschung übernommen werden, sofern der Nachahmer alles unternimmt, um z.B. durch Kennzeichnungen eine solche Täuschung zu vermeiden. Gebe es allerdings zu der Notwendigkeit einer identischen Nachahmung eines Produkts andere, technisch gleichwertige Lösungen, sei der Wettbewerber gehalten, auf diese auszuweichen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Köln: Zur wettbewerblichen Eigenart eines Einkaufswagensveröffentlicht am 1. Juli 2014
OLG Köln, Urteil vom 13.06.2014, Az. 6 U 122/11
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 lit. a) und b) UWG, § 8 UWG, § 5 Abs. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass in der Herstellung eines Einkaufswagens, der mit einem bereits existierenden Einkaufswagen „stapelbar“ (d.h. sie können ineinander geschoben werden) ist, nicht per se eine unlautere Nachahmung liegt. Dies entschied das Gericht nunmehr nach Rückverweisung durch den BGH, denn zunächst war es noch von einer wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme ausgegangen (hier). Nunmehr kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass keine Gefahr von Herkunftsverwechslungen entstanden und es daher nicht zu einer unlauteren Rufausbeutung gekommen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Unlautere Nachahmung von Schokoriegel-Verpackungen – Zur Übernahme von Gestaltungsmerkmalenveröffentlicht am 27. März 2014
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 85/13
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen einer Schokoriegel-Verpackung eine unlautere Nachahmung darstellen kann. Vorliegend hatte die Beklagte zwei Schokoriegel auf einer Süßwarenmesse präsentiert, die in Gestaltung und Verpackung den bekannten Riegeln „Bounty“ und „Snickers“ ähnlich waren. Das Gericht prüfte hinsichtlich beider Beanstandungen die Erscheinungsbilder und Gestaltungsmerkmale und kam zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich des „Bounty“-Riegels keine unlautere Nachahmung vorliege, da ausreichende Abweichungen vorhanden seien. Hinsichtlich der „Snickers“-Nachahmung bejahte das Gericht jedoch einen Verstoß. Auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung der Klageprodukte wurde der Streitwert auf 1 Million Euro festgelegt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Discounter-Pudding „Flecki“ wird auch in der nächsten Instanz nicht von „Paula“ vernascht – Geschmacksmusterrechte bei Lebensmittelnveröffentlicht am 31. Januar 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2012, Az. I-20 U 52/12
Art. 89 Abs. 1 Buchst. a) GGV; § 46 GeschmMG; Art. 88 Abs. 2 GGVDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Puddinggestaltung des Discount-Puddings „Flecki“ keine Rechte der Antragstellerin, Vertreiberin des Puddings „Paula“, verletzt. Es handele sich zwar in beiden Fällen um Vanille-Schokoladenpuddings mit einer optischen Trennung der Bestandteile und der Abbildung einer Kuh auf der Verpackung – jedoch erstrecke sich der Schutz des Geschmacksmusters der Antragstellerin, dem ein normaler, durchschnittlich weiter Schutzbereich zuzubilligen sei, mangels übereinstimmenden Gesamteindrucks nach Artikel 10 GGV nicht auf das Erzeugnis der Antragsgegnerinnen. Das OLG bestätigte hiermit das Urteil der Vorinstanz (hier). Das LG Düsseldorf hatte auch patentrechtliche Ansprüche der Antragstellerin abgelehnt (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: „Mit Dir ist alles toll“ verstösst als Nachahmung gegen „Ohne Dich ist alles doof“veröffentlicht am 10. November 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 21.09.2011, Az. 5 U 164/08
§ 4 Nr. 9 UWG, § 3 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass der Vertrieb von Bettwäsche mit der Abbildung eines Igels, des Schriftzugs „Mit Dir ist alles toll“ sowie umrahmenden Abbildungen weiterer Dinge, die „toll“ sind, gegen Rechte der „Sheep World“ verstösst, die auf Bettwäsche und einer Reihe von weiteren Gegenständen die Darstellung eines Schafs, des Schriftzugs „Ohne Dich ist alles doof“ sowie weitere Abbildungen von Dingen die „doof“ sind, geprägt haben. Das Gericht bejahte eine wettbewerbliche Eigenart der Darstellungen der Klägerin. Die grafische Gestaltung sei von hoher Eigentu?mlichkeit sowohl nach ihrer Idee wie auch nach ihrer darstellerischen Umsetzung. Es handele sich um eine gekonnte und komplexe Kombination verschiedener figu?rlicher Elemente mit knappen, treffenden verbalen Zuschreibungen. Die wettbewerbliche Eigenart werden zudem von der Bekanntheit der Darstellung noch gesteigert. Die Beklagte habe durch ihre Darstellung eine nachschaffende Leistungsübernahme vorgenommen. Die Gemeinsamkeit der beiden Darstellungen liege in der identischen U?bernahme aller Grundideen und Gestaltungsprinzipien, die die Darstellung der Kla?gerin pra?gen, auch wenn die Darstellung der Beklagten die von der Klägerin getroffenen Aussagen ins Gegenteil verkehre. Durch die Übernahme des Grundprinzips liege eine vermeidbare Ta?uschung u?ber die betriebliche Herkunft der nachgeahmten Erzeugnisse sowie eine Rufausbeutung vor. Die vollständige Entscheidung finden Sie bei openjur.de.
- OLG Hamm: Wort-/Bildmarke „Unser Schiff“ wird nicht durch Werbung mit „Mein Schiff“ verletztveröffentlicht am 8. Juli 2011
OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2011, Az. I-4 U 1/11
§§ 14 Abs. 5 i.V.m. 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; 4 Nr. 9, 5 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Unser Schiff“ eines Kreuzfahrtvermittlers nicht durch einen Kreuzfahrtveranstalter verletzt wird, der sein erstes eigenes Kreuzfahrtschiff „Mein Schiff“ getauft hat und entsprechend damit wirbt. Es habe keine eine Verwechslungsgefahr begründende Werbung gegeben, da schon die Kennzeichnungskraft der Marke „Unser Schiff“ sehr gering und in Ansehung der erbrachten Dienstleistungen nahezu rein beschreibend sei. Eine originelle Grafik als Bildbestandteil könne nicht dafür sorgen, dass mit dem Wortbestandteil freihaltebedürftige Angaben geschützt seien. Auch ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz komme nicht in Betracht, ebenso wie eine Rufausbeutung. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Lego-Verpackungen unterliegen auch auf Grund der abgebildeten, charakteristischen Noppenstruktur des Spielzeugs wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutzveröffentlicht am 27. April 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2011, Az. 3 U 63/10
§§ 3; 4 Nr. 9a; 5 Abs. 2 UWG; § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass bestimmte Lego-Verpackungen (!) in der Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die deutlich sichtbare, charakteristische Noppenstruktur des gezeigten Spielzeugs, dem dargestellten „3-D-Effekt“ durch aus dem Rahmen herausragendes Spielzeug sowie der Anordnung des bekannten „Lego“-Logos in der linken oberen Ecke auf blauem Rahmenhintergrund wettbewerbliche Eigenart zukommt. Die Entscheidung ist insoweit von Brisanz, als dass der BGH (hier) und der EuGH (hier) zuvor, der Lego-typischen Noppenstruktur der Spielbausteine einen Sonderrechtsschutz nach dem Markenrecht verwehrt hatten. Was wir davon halten? Wir sind von den Noppen! Mit Unglauben hatte der Laie schon die Rechtsprechung verfolgt, welche dem Grundutensil frühkindlichen Gestaltungswahns und Frustrationsabbaus den markenrechtlichen Schutz versagt hatte. Wenn nicht einmal dem Lego-Baustein, wem denn dann überhaupt noch? Nunmehr, man hatte es schon befürchtet, griffen die Skandinavier tiefer in die Trickkiste und produzierten Unterlassungsansprüche auf Grund ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. Dem ist der Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg nunmehr sogar gefolgt. Der Vorsitzende des I. Senats für Zivilsachen am BGH würde angesichts der ungemein spannenden Frage wohl um eine Vorlage bitten, wenn die Parteien Zeit und Geld zu investieren bereit seien. Dies wiederum würde bedeuten, dass die Gesellschaft noch einmal (mit eher begrenzten neuen Erkenntniswerten) in der Hauptsache beim Landgericht und Oberlandesgericht aufkreuzen müsste, um sodann die zugelassene Revision zu genießen oder aber Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Zum aufschlussreichen Ausschnitt aus der facettenreichen Entscheidung des Hanseatischen Senats (Zitat):
(mehr …) - OLG Hamburg: Markenrechtlicher Schutz statt oder neben wettbewerbsrechtlichem Schutz? / Zu den Auswirkungen der UGP-Richtlinieveröffentlicht am 11. Mai 2009OLG Hamburg, Urteil vom 10.09.2008, Az. 5 U 114/07
§§ 5, 15 MarkenG, §§ 4 Nr. 9 b, Nr. 10 UWGDas OLG Hamburg hat in diesem Rechtsstreit zwischen der Financial Times Deutschland und dem Handelsblatt um den markenrechtlich geschützten Begriff „AGENDA“ zu der Frage ausgeführt, wann neben dem Markenrechtsschutz noch ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bestehen kann. Gestritten wurde um die angebliche Verwechselungs- bzw. Irreführungsgefahr. Im vorliegenden Fall gelangte der Senat zu der Auffassung, dass Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 b UWG nicht bestünden. Derartige Ansprüche seien in diesem Fall auf Grund der Spezialität des Markenrechts ausgeschlossen.
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