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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Februar 2016

    BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 143/14
    § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG; § 66a S. 2 TKG

    Der BGH hat entschieden, dass § 66a S. 2 TKG, welcher die Art der Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistungen regelt („gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang“), eine verbraucherschützende Norm ist. Die Kriterien für die gute Lesbarkeit seien entsprechend demselben Merkmal der Preisangabenverordnung (PAngV) auszulegen. Dieselbe Schriftgröße wie beim Haupttext sei dafür nicht erforderlich. Ein Sternchenhinweis bzw. eine Fußnote sei zulässig, soweit diese gut erkennbar und auf derselben Seite wie die zu erläuternde Angabe befindlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 05.07.2013, Az. 6 U 5/13
    § 4 Nr. 4 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Strom- und Gasanbieter die Vertragsbedingungen zu seiner TV-Werbung „1 Jahr Preisgarantie* sichern!“ nicht notwendigerweise bereits im Fernsehspot in leserlicher Form einblenden muss, sondern es ausreicht, wenn der Anbieter insoweit gut lesbar auf seine Internetseite verweist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juli 2013

    BGHRechtsanwalt Dr. Ole Damm, Urteil vom 07.03.2013, Az. I ZR 30/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, Art. 4 Abs. 1 EU-RL 98/6, § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV

    Der BGH hat entschieden, dass eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren mit einer Schriftgröße von 2 mm noch als „deutlich lesbar“ im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV gilt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. März 2013

    OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, Az. 6 U 114/12
    § 1 PAngV; § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Plakatwerbung gegen die Preisangabenverordnung verstößt, wenn eine Erläuterung zum Preis in einer Fußnote erfolgt, die so klein gedruckt am unteren Rand des auf dem Boden aufgestellten Plakats angebracht war, dass sie aus dem Stand für den Betrachter nicht lesbar war. Eine Anforderung, dass der Betrachter sich erst bücken oder in die Hocke gehen müsse, um den Hinweis zur Kenntnis nehmen zu können, vertrage sich nicht mit dem Erfordernis der leichten Lesbarkeit eines solchen Hinweises. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Mai 2012

    OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2012, Az. 9 U 1248/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Werbung mit einem fremden Testergebnis – hier eines Testergebnisses der Stiftung Warentest für einen Kindersitz – nur dann statthaft ist, wenn die Fundstellenangabe für den Test ausreichend lesbar ist. Hierfür sei nicht nur eine Mindestgröße von 6 Punkt erforderlich, sondern auch die grafische Gestaltung. Vorliegend beanstandete der Koblenzer Senat, dass die Lesbarkeitserschwernis, begründet durch zu kleine Schrift (3- bis 4-Punkt-Schrift), nicht durch ausgleichende optische Effekte ausgeglichen worden sei. Die schwarze Schrift sei eingebettet in einen grauen Hintergrund, so dass keine kontrastreiche Darstellung erreicht werde. Die Fundstelle werde unter Verwendung der Ziffern 0, 3, 6 und 2 wiedergegeben. Insbesondere die Ziffern 0, 3 und 6 seien solche, die sich vom Schriftbild her ähneln und optisch verwischen könnten, wenn nicht auf andere Weise eine klare Trennung zwischen den einzelnen Zeichen erfolge. Dies sei nicht gegeben. Zudem werde die Lesbarkeit der Fundstelle durch den leicht verwaschenen Druck zusätzlich erschwert.

  • veröffentlicht am 19. März 2010

    OLG Köln, Urteil vom 18.09.2009, Az. 6 U 49/09
    § 4 HWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass beim Online-Verkauf von Heilmitteln eine Verlinkung zu Pflichtangaben, die nicht deutlich zwischen anderen Verlinkungen hervortritt, wettbewerbswidrig ist. § 4 des Heilmittelwerbegesetzes legt fest, dass die vorgeschriebenen Angaben von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein müssen. Zwar wies die Beklagte darauf hin, dass der Link ohne Scrollen und – obwohl zwischen anderen Links positioniert – hinreichend deutlich erkennbar sei. Das OLG war jedoch, wie vorher das Landgericht, der Auffassung, dass dies nicht ausreichend sei. Der Link befinde sich am unteren Ende der Seite, und obwohl ohne Scrollen erreichbar, sei davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher diesen Link übersehe oder jedenfalls nicht anklicke. Er befinde sich an letzter Stelle neben anderen, für den Verbraucher weniger interessanten Links wie „Impressum“ und „Datenschutz“ und sei diesen gegenüber in keiner Weise hervorgehoben. Darüber hinaus verwende der Link statt des Begriffs „Pflichtangaben“ den nicht gebräuchlichen Begriff „Pflichttext“. Dem Verbraucher werde kein Anlass gegeben, ausgerechnet diesen Link aufzurufen. Das Ziel von § 4 HWG, dass der Verbraucher diese Angaben fast zwangsläufig wahrnehme, werde durch die streitgegenständliche Gestaltung nicht erreicht.

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