Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Bibliotheken dürfen Bücher digitalisieren und an Leseplätzen zum Lesen und zur Speicherung auf USB-Sticks bereitstellenveröffentlicht am 20. April 2015
BGH, Beschluss vom 16.04.2015, Az. I ZR 69/11
§ 52a Abs. 3 UrhG, § 52b UrhG, § 53 UrhGDer BGH hat entschieden, dass es nicht gegen das Urheberrecht verstößt, wenn eine Universität Bücher digitalisiert, um sie an den elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek bereitzustellen. Ebensowenig sei es urheberrechtswidrig, wenn die Nutzer der Leseplätze das jeweilige Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern könnten. Die Beklagte hafte auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Zur Pressemitteilung Nr. 64/2015 des BGH vom 16.04.2015: (mehr …)