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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2015

    LG Aschaffenburg, Urteil vom 22.10.2015, Az. 1 HK O 24/15
    § 2 AMPrV, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass pharmazeutische Großhändler Apothekern bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Skonti für eine fristgerechte Zahlung über der arzneimittelrechtlich (vgl. § 2 Arzneimittelpreisverordnung) vorgesehenen Grenze bis 3,15% gewähren  dürfen. Im vorliegenden Fall hatte ein Arzneimittel-Großhändler bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von 3% und zusätzlich 2,5% auf den bereits rabattierten Preis bei Einhaltung eines bestimmten Zahlungsziels beworben. Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. prüft derzeit, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden sollen.

  • veröffentlicht am 28. August 2014

    LG Aschaffenburg, Anerkenntnisurteil vom 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Aschaffenburg hat im Wege des Anerkenntnisurteils entschieden, dass ein Händler, der mit einer sofortigen Lieferbarkeit seiner Produkte wirbt, über diese Produkte so verfügen können muss, dass diese am nächsten Werktag nach Bestellung zum Versand bereitgehalten werden. Anderenfalls liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Vorliegend seien Kunden 1-2 Tage nach Bestellung und Bezahlung der Ware darüber informiert worden, dass sich die Auslieferung verzögere und eine Nachlieferung in 5-7 Tagen erfolge, was nach Auffassung des Gerichts und der klagenden Wettbewerbszentrale viel zu lange dauerte, um mit „sofort“ vereinbar zu sein.

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2011

    LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 UWG, § 5 TMG

    Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Az. 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07), anderenfalls ein Verstoß gegen § 5 TMG vorliegt. Dabei vertrat die Kammer die Auffassung, dass keine Notwendigkeit bestehe, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befinde, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken. Dann müsse aber das verlinkte Impressum vollständig sein (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) und erkennbar sein, auf welche Telemedien sich das Impressum beziehe. An letzterem fehlte es. Im Übrigen müssten die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Auch an dieser Stelle krankte der Auftritt der Verfügungsbeklagten, da man nur über den Facebook-Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum der Beklagten kam. Die leichte Erkennbarkeit war damit nach Auffassung des Landgerichts  nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung, welche der Kollege Thomas Stadler zur Verfügung stellte (hier): (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. April 2011

    LG Aschaffenburg, Beschluss vom 17.03.2011
    §§ 3 Abs. 1, Abs. 2; 4 Nr. 1 UWG

    Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass der private Radiosender Galaxy mit seinem Gewinnspiel „Gewinne Deine eigene Beerdigung“ (hier), in welchem eine Sterbegeldversicherung für 3.000,00 EUR verlost wurde, nicht gegen geltendes Recht verstößt. Der Sender hatte zu Folgendem aufgerufen: „Schick uns Deine letzten Worte an aschaffenburg@radio-galaxy.de Wer uns die coolste Antwort liefert, gewinnt seine eigene Beerdigung!„. Nachdem der Bundesverband deutscher Bestatter e.V. beklagte, mit der Werbung werde die Pietät zu Grabe getragen (hier) und das unterirdische Gewinnspiel der galaktischen Brüder konsequent mit gerichtlicher Hilfe beerdigen wollte, entschied die Kammer, dass es sich bei dem Gewinnspiel zwar kaum, wie behauptet, um den Versuch gehandelt habe, eine „gesellschaftskritische Diskussion zur Enttabuisierung des Todes“ zu schaffen. Andererseits handele es sich aber auch noch nicht um eine, für einen Wettbewerbsverstoß notwendige „spürbare Beeinträchtigung“ des Wettbewerbs. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt. Was wir davon halten? Zunächst achte man auf den feinsinnigen Wortwitz des Senders „die coolste Antwort“ … Sodann stelle man fest, dass das Bild vom abgestumpften Verbraucher des Landgerichts in unmittelbarer Übereinstimmung mit der schmerzbefreiten Rechtsansicht des Bundespatentgerichts zu der Eintragungsfähigkeit der Marke „Fickshui“ steht, allerdings weniger mit der Rechtsauffassung des gleichen Gerichts zur Eintragungsfähigkeit der Marke „Arschlecken24“ harmoniert. Requiescat in pace!

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