Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Darmstadt: „Letzte Mahnung“ mit Androhung von Schufa-Eintrag ist wettbewerbswidrig, wenn das angebliche Vertragsverhältnis bestritten wurdeveröffentlicht am 22. Januar 2015
LG Darmstadt, Urteil vom 16.10.2014, Az. 27 O 133/14
§ 28a Nr. 4d BDSG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas LG Darmstadt hat entschieden, dass das Inkassounternehmen Tropmi Payment GmbH in Schreiben, welche als „letzte Mahnung“ betitelt werden, nicht mit einer Schufa-Meldung drohen darf. Konkret lautete die angegriffene Formulierung: „..im Rahmen geschäftlicher Handlungen wie als Anlage beigefügt, eine letzte Mahnung an Verbraucher zu senden und mitzuteilen dass unbestrittene und fällige Forderungen an die SCHUFA gemeldet werden können, wenn diese die Forderung gegenüber der Tropmi Payment GmbH zuvor bestritten haben.“ Vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Darmstadt: Bank haftet nicht bei manipulierter TANplus-Überweisung / Man-in-the-middleveröffentlicht am 5. September 2014
LG Darmstadt, Urteil vom 28.08.2014, Az. 28 O 36/14
§ 675c BGB, § 675j BGB, § 675l BGB, § 675m BGBDas LG Darmstadt hat entschieden, dass eine Bank ihrem Kunden keinen Schadensersatz zu leisten hat, wenn dieser Opfer einer manipulierten Autorisierung im Online-Banking während der Nutzung des Smart-TAN-plus-Verfahrens wird. Ein solcher Vorgang sei ihm nach Rechtscheinsgrundsätzen zuzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Darmstadt: Darf ein Sonderpreis von der sofortigen Zahlung des Kaufpreises bei Lieferung und Rechnungsstellung abhängig gemacht werden?veröffentlicht am 8. Mai 2011
LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.2011, Az. 25 S 162/10
§ 309 Nr. 2 lit. b BGBDas LG Darmstadt hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig“ unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Darmstadt: Mutter haftet als Anschlussinhaberin, wenn minderjähriger Sohn virtuelle Münzen für Online-Rollenspiel per Telefon kauftveröffentlicht am 29. Juni 2010
LG Darmstadt, Urteil vom 25.11.2009, Az. 21 S 32/09
§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV; § 45i TKG; § 276 Abs. 1 BGBDas LG Darmstadt hat entschieden, dass die Inhaberin eines Anschlusses als Störerin haftet, wenn ihr Sohn über einen sog. Mehrwertdienst telefonisch virtuelle Wertgegenstände (hier: „Drachenmünzen“) im Wert von 2.427,79 EUR erwirbt und die Telefonrechnung entsprechend belastet wird. Die Mutter des Kindes habe es fahrlässig unterlassen, die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten sperren zu lassen, obwohl sie von der Teilnahme ihres Sohns am Rollenspiel Kenntnis hatte. Ein eventuelles Handeln ihres Sohnes müsse sie sich zurechnen lassen. Sie habe als Anschlussinhaberin, vertreten durch ihren Sohn, mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen (vgl, auch BGH, NJW 2006, 1971). Mehr …