Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt a.M.: Keine Werbung für Fahrschulunterricht am Sonntagveröffentlicht am 12. Oktober 2015
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.09.2015, Az. 3-08 O 38/15 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Fahrschule nicht mit dem Hinweis werben darf “Theorie in einer Woche”, da der Theorieunterricht tatsächlich nicht 7, sondern 8 Tage umfasse. Eine Durchführung von theoretischen Unterrichtseinheiten an Sonntagen sei im übrigen nicht zulässig, da es sich um eine typischerweise werktägliche Tätigkeit handele, die geeignet sei, die Ruhe von Sonn- und Feiertagen zu beeinträchtigen.
- LG Frankfurt a.M.: Procter & Gamble darf den Weichspüler „Lenor“ nicht mehr mit dem Hinweis „+30 % mehr Wäschen pro Liter“ bewerbenveröffentlicht am 23. September 2015
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.07.2015, Az. 2-03 O 19/15
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Procter & Gamble den konzentrierten Weichspüler seiner Marke Lenor nicht mehr mit dem herausgestellten Hinweis „+30 % mehr Wäschen pro Liter“ bewerben darf. Das Besondere: Die Aussage war objektiv richtig. Die Frankfurter Kammer vertrat allerdings die Ansicht, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher das neue Produkt mit dem alten vergleichen und vermuten werde, dass er „+30 % mehr“ Waschladungen pro Flasche erhalte. Procter & Gamble hatte allerdings mit der Einführung des verbesserten Konzentrats die Füllmenge pro Flasche Lenor von 1.200 ml auf 950 ml gesenkt hat. Im Ergebnis waren es tatsächlich nur gut 10 Prozent mehr Wäschen. Der Hinweis auf die tatsächliche Bezugsgröße „pro Liter“ war in einer viel kleineren Schriftgröße aufgebracht. Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Verbraucherzentrale Hamburg (hier).
- LG Frankfurt a.M.: Erste einstweilige Verfügung gegen UBER-Fahrer ohne Taxi-Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)veröffentlicht am 12. September 2014
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.09.2014, Az. 2-06 O 318/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 2 Abs. 1 PBefG, § 9 Abs. 1 Zift. 5 PBefGDas LG Frankfurt a.M. hat nunmehr nicht nur gegen die Betreiber von UBER, sondern auch einen einzelnen Pkw-Fahrer, der mittels der App UBER Taxifahrten anbot, eine einstweilige Verfügung erlassen. Dem Fahrer ist es damit einstweilen untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Wettbewerbszwecken Beförderungswünsche von Fahrgästen über den Dienst „Uber Pop“ der technischen Applikation „Uber“ anzunehmen und hierfür den von Uber für die Fahrt vorgegebenen Betrag zu vereinnahmen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das vom Antragsgegner vereinnahmte Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die reinen Betriebskosten der Fahrt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: Keine Klagebefugnis eines Verbandes für einzelne Mitglieder in Äußerungsangelegenheiten bei fehlender direkter eigener Betroffenheitveröffentlicht am 31. Juli 2014
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.2014, Az. 2-03 O 500/13 – rechtskräftig
§ 823 BGB, § 824 BGB, § 1004 BGB analogDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Verband nicht gegen die angebliche Rufschädigung einzelner Verbandsmitglieder (Unternehmen) vorgehen kann. Denn ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB bzw. § 824 BGB setze unter anderem voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen sei. Der Begriff der Betroffenheit sei eng auszulegen. Er setze voraus, dass die Äußerung, so wie sie vom Verkehr verstanden werde, sich mit dem Anspruchsteller befasse oder in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder seinen gewerblichen Leistungen stehe. Eine Klagebefugnis eines Branchenverbandes wegen kritischer Äußerungen über die von ihm repräsentierte Branche komme demnach nur dann in Betracht, wenn die beanstandeten Äußerungen ihn selbst in seinem Ruf oder in seinem Funktionsbereich beeinträchtigen (in diesem Sinne schon BGH, NJW 1980, 1685). Dass die fragliche Branche durch die Äußerungen insgesamt diskreditiert werde, reiche für ein eigenes Betroffensein des Verbandes dagegen nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt: Die Werbung mit Fantasie-Fachanwaltstiteln ist wettbewerbswidrig / Zum „Fachanwalt für Internetrecht“, „Fachanwalt für Markenrecht“ und „Fachanwalt für Domainrecht“veröffentlicht am 31. Januar 2012
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.10.2011, Az. 2-03 O 437/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11UWG, § 1 FAO, § 43 c BRAODas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass lediglich die in der Fachanwaltsordnung benannten Fachanwaltstitel verwendet werden dürfen. Der Werbung für die Fantasie-Fachanwaltstitel „Fachanwalt für Domainrecht“, „Fachanwalt für Internetrecht, „Fachanwalt für Vertragsangelegenheiten“ und „Fachanwalt für Markenrecht“ erteilte das Gericht eine strafbewehrte Absage. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)