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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2011

    LG Magdeburg, Beschluss vom 13.07.2007, AZ. 7 O 1256/07
    § 312 Abs. 4 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Magdeburg hat entschieden, dass die vorformulierte Aufforderung „Wir bitten Sie, das Produkt in der Originalverpackung an uns zurückzusenden“ wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass die Formulierung für den Verbraucher in Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht nach der Formulierung „Bitte versehen Sie das Paket mit dem Vermerk ‚Widerruf'“ zu lesen war. Dementsprechend sah die Kammer in der „Bitte“ eine rechtswidrige Einschränkung des Widerrufsrechts.

  • veröffentlicht am 5. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Magdeburg, Urteil vom 12.05.2010, Az. 140 C 2323/09
    §§ 683, 670 BGB; §§ 19a; 97 Abs. 2 S.3 UrhG; § 3 ZPO

    Das AG Magdeburg hatte in einer Gebühren- und Schadensersatzklage der Rechtsanwälte Schutt Waetke zu entscheiden, welche von einem (angeblichen) Filesharer die Zahlung von 4.128,58 EUR verlangen. Die Kammer gab den abmahnenden Rechtsanwälten Recht und veruteilten den Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 853,00 EUR sowie Schadensersatz in Höhe von 3.275,58 EUR. Insbesondere sei die Zugrundelegung eines Streitwertes in Höhe von 30.000,00 EUR im Hinblick auf die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung der Klägerin nicht zu beanstanden. Unsere Kanzlei war an dem Rechtsstreit nicht beteiligt. Dem Vernehmen nach handelte es sich bei dem Werk um den Titel „Der Brockhaus multimedial 2006“ des Verlages Bibliographisches Institut GmbH, also eine Software, wie wir bereits angesichts des hohen Schadensersatzes als eine von zwei Alternativen angenommen hatten.  Zum Volltext der Entscheidung.

  • veröffentlicht am 24. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Magdeburg, Urteil vom 17.03.2010, Az. 7 O 2274/09
    §§ 97 Abs. 2; 97a UrhG

    Das LG Magdeburg hat nach einer Pressemitteilung des LG Magdeburg einen Vater und seinen volljährigen Sohn verurteilt, insgesamt 3.000,00 EUR zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu zahlen. Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, so das Landgericht, nichts gewusst zu haben und nicht einmal einen Computer bedienen zu können. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Auch der Vater haftete, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt worden sei. Der Vater habe sich sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Durch den Einsatz von „Firewalls“ und Schutzprogrammen habe verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet. Die Beklagten hatten sich bereits außergerichtlich unter Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, in Zukunft keine Verstöße gegen das Urheberrecht mehr zu begehen.

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