Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: Aus einem Videofilm darf ohne Einwilligung des Urhebers kein Einzelbild herausgelöst und frei verwendet werdenveröffentlicht am 18. Mai 2011
LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2011, Az. 310 O 1/11
§ 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass auch die einzelnen Bilder eines Videofilms urheberrechtlich geschützt sind. Bei den Einzelbildern handele es sich ebenfalls um urheberrechtlich geschützte Werke, nämlich um Lichtbildwerke, weil die Individualität des Filmwerks gerade in der Bildfolge zum Ausdruck komme und deren Individualität nicht nur aus dem Ganzen, sondern auch aus ihren einzelnen Teilen bestehe. Aus diesem Grund habe die Antragsgegnerin ohne Genehmigung kein Einzelbild aus dem Film des Antragstellers verwenden dürfen, ohne an geeigneter Stelle auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Wer fremde RSS-Feeds auf seiner Website einstellt, haftet auch für die Urheberrechtsverstöße im RSS-Feedveröffentlicht am 5. Mai 2011
LG Berlin, Urteil vom 15.03.2011, Az. 15 O 103/11
§§ 15 Abs. 2; 19a; 97 Abs. 1 S.1 UrhGDas LG Berlin hat entschieden, dass derjenige, der fremde Informationen per RSS-Feed auf seiner Website einbindet, diese sich zu eigen macht. Hierzu gehören auch die über den RSS-Feed zur Verfügung gestellten Bilder. Damit sei der „Einbinder“ für etwaige Urheberrechtsverstöße haftbar zu machen, wenn die übermittelten Bilder gegen fremde Urheberrechte verstoßen. Interessant: Mit einem Hinweis im Impressum auf einen Haftungsausschluss vermöge sich der Antragsgegner von den übernommenen Beiträgen nicht ernsthaft zu distanzieren. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Kassel: Unbefugte Fotonutzung – Zur Berechnung des Schadensersatzes kann Lizenzvertrag mit Drittem zu Grunde gelegt werdenveröffentlicht am 29. November 2010
LG Kassel, Urteil vom 04.11.2010, Az. 1 O 772/10
§§ 13 S. 2, 97 Abs. 2 S. 3 UrhG; 288 Abs. 1 und 2 BGBDas LG Kassel hat entschieden, dass bei der Berechnung des Schadensersatzes bei unbefugter Bildverwendung nicht auf die MFM-Empfehlungen zurück zu greifen ist, wenn der Rechteinhaber zeitnah zur Verletzungshandlung einen Lizenzvertrag über die betroffenen Lichtbildwerke mit einem Dritten abgeschlossen hat. In diesem Fall könne die dem Lizenzvertrag zu Grunde gelegte Vergütung auch für die Schadensberechnung gegenüber der Beklagten herangezogen werden. Im entschiedenen Fall entstand dadurch eine Differenz von rund 5.000,00 EUR (5.460,00 EUR wurden vom Kläger gefordert, 450,00 EUR wurden ihm zugesprochen). In der Folge musste der klagende Fotograf den Großteil der Prozesskosten selbst tragen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Lichtbild oder Lichtbildwerk? Zur Berechnung des Schadensersatzes bei unerlaubter Foto-Verwendungveröffentlicht am 16. November 2010
AG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2010, Az. 57 C 4889/10
§ 97 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, das zur Berechnung des Schadensersatzes bei unberechtigter Verwendung eines Fotos die Preisliste der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) eine geeignete Grundlage darstellt. Dies sei jedenfalls bei Lichtbildern der Fall. Bei Lichtbildwerken könnten die Honorarempfehlungen der VG Bild und Kunst als Maßstab genommen werden. Ein Lichtbildwerk zeichne sich durch eine eigene geistige Schöpfung aus. Davon sei bei den streitgegenständlichen Fotografien von Bundesligaspielen jedoch nicht auszugehen. Die MFM-Empfehlungen seien auch bei Hobbyfotografen anwendbar, da nicht die berufliche Qualifikation als Fotograf, sondern die Qualität des Fotos maßgeblich sei. Das klägerische Foto sei von guter Qualität gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
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