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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 22.04.2010, Az. I-4 U 205/09
    § 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung von Markenprodukten, in diesem Fall Matratzen, wettbewerbswidrig ist, wenn die Lieferbarkeit des beworbenen Produkts nicht sichergestellt ist und auf diesen Umstand in der Werbung auch nicht hingewiesen wird. Ein insofern kommentarloses Angebot im Internet erwecke beim Verbraucher die Vorstellung, dass das Produkt verfügbar sei und unverzüglich versandt werden könne. Treffe dies nicht zu, liege eine Irreführung vor. Zum Volltext:
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