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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. August 2014

    LG Aschaffenburg, Anerkenntnisurteil vom 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Aschaffenburg hat im Wege des Anerkenntnisurteils entschieden, dass ein Händler, der mit einer sofortigen Lieferbarkeit seiner Produkte wirbt, über diese Produkte so verfügen können muss, dass diese am nächsten Werktag nach Bestellung zum Versand bereitgehalten werden. Anderenfalls liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Vorliegend seien Kunden 1-2 Tage nach Bestellung und Bezahlung der Ware darüber informiert worden, dass sich die Auslieferung verzögere und eine Nachlieferung in 5-7 Tagen erfolge, was nach Auffassung des Gerichts und der klagenden Wettbewerbszentrale viel zu lange dauerte, um mit „sofort“ vereinbar zu sein.

  • veröffentlicht am 6. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 128/12
    § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BGB, § 5a Abs. 3 UWG, § 5 Abs. 5 UWG aF, Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein wettbewerbsrechtlich motivierter Unterlassungsanspruch, der sich auf den Vertrieb von „Matratzen eines Markenherstellers“ bezieht, zu unbestimmt ist, da nicht ersichtlich sei, welches Unternehmen als „Markenhersteller“ gelte. Auch sei ein Onlinehändler nicht verpflichtet, alle angebotenen Waren vorrätig zu haben. Indes sei es notwendig, so der Senat, dass der Händler in seiner Werbung für die nicht vorrätigen Matratzen darauf hinweise, dass
    die beworbenen Waren nicht sofort lieferbar sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 22.04.2010, Az. I-4 U 205/09
    § 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung von Markenprodukten, in diesem Fall Matratzen, wettbewerbswidrig ist, wenn die Lieferbarkeit des beworbenen Produkts nicht sichergestellt ist und auf diesen Umstand in der Werbung auch nicht hingewiesen wird. Ein insofern kommentarloses Angebot im Internet erwecke beim Verbraucher die Vorstellung, dass das Produkt verfügbar sei und unverzüglich versandt werden könne. Treffe dies nicht zu, liege eine Irreführung vor. Zum Volltext:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2009, Az. 312 O 74/09
    §§ 3; 5 Abs. 1 Nr. 1; 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Angabe einer Lieferzeit bei fehlendem Warenbestand („out of stock“) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, da hierin eine Irreführung zu erkennen ist. Am 22.12.2008 hatte die Antragsgegnerin ihre Ware in einer Preissuchmaschine als lieferbar binnen 2 bis 4 Tagen und in ihrem Online-Shop als lieferbar binnen 5 bis 7 Tagen anzeigen lassen, obwohl sie am 22.12.2008 über keinen Lagerbestand dieser Lampe verfügte. Nach der Lagerbestandsübersicht des Lieferanten der Antragsgegnerin war das Gerät zumindest zwischen dem 21. und 29.12.2008 „out of stock“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 17.03.2009, Az. 4 U 167/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Klausel „Lieferzeit auf Nachfrage“ als Irreführung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn eine sofortige Lieferbarkeit suggeriert wird, aber mangels Lagerbestands und unverzüglicher Eindeckungsmöglichkeit nicht erfüllt werden kann. Der Sachverhalt: Die Klägerin vertrieb als Großhändlerin über diverse Einzelhändler Matratzen. Die Beklagte vertrieb über das Internet gleichfalls Matratzen. In ihrer Internetwerbung bot sie unter anderem Kaltschaum-Matratzen der Klägerin an. Die Belieferung der Beklagten wurde zwischenzeitlich eingestellt. Eine Vorratshaltung für die Matratzen betrieb die Klägerin nicht. Ihre Schwesterfirmen wurden von der Klägerin ebenfalls nicht mehr beliefert. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juli 2008

    BGH, Urteil vom 21.09.2005, Az. VIII ZR 284/04
    §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UKlaG, §§ 307 Abs. 1 S. 1, S. 2, 308 Nr. 4, 454 Abs. 1 Satz 2
    , 455 Satz 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die bei Fernabsatzgeschäften in AGB gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel „Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu“ in Verbindung mit den Sätzen  „Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …“ gegen §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB verstößt und damit unwirksam ist. Entscheidend war, dass der Onlinehändler in diesem Fall nicht daraufh hingewiesen hatte, dass die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar sein muss.
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