Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die Frage, ob Überführungskosten von Kfz in eine werbende Preisangabe einzubeziehen sind, wird dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegtveröffentlicht am 27. November 2014
BGH, Beschluss vom 18.09.2014, Az. I ZR 201/12
Richtlinie 98/6/EG; Richtlinie 2005/29/EG; Richtlinie 79/581/EWG; Richtlinie 88/314/EWG; § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 2 Unterfall 1, Abs. 6 Satz 2 PAngVDer BGH hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob Überführungskosten beim werbenden Angebot eines Kraftfahrzeugs in den Endpreis mit aufgenommen werden müssen, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Von der Beantwortung dieser Frage hänge es ab, ob eine Werbung, die den Preis nur „zzgl. Überführungskosten“ angebe, wettbewerbswidrig sei. Die Beantwortung der Frage hänge u.a. davon ab, ob es sich bei den Überführungskosten um Fracht- oder Lieferkosten handele und ob diese in einen zu bildenden Endpreis einzubeziehen seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Wettbewerbsverstoß, wenn Hinweis „Lieferung frei Haus“ nicht zugleich darüber belehrt, dass dies erst ab einem bestimmten Mindestbestellwert giltveröffentlicht am 24. August 2010
OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2010, Az. 4 U 32/10
§§ 3 Abs. 1; 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung „Lieferung frei Haus“ irreführend ist, wenn der betreffende Onlinehändler tatsächlich die freie Lieferung erst ab einem bestimmten Mindestbestellwert gewährt. Richtigerweise hätte der Onlinehändler mindestens per sog. Sternchen-Hinweis auf die Bedingungen des freien Warenversands hinweisen müssen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - OLG Frankfurt: Angabe von Liefer- und Versandkosten bei www.quelle.de wettbewerbswidrigveröffentlicht am 17. Juni 2008
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2008, Az. 6 U 85/07
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 6, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 PAngV.
Das OLG Frankfurt a.M. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Quelle GmbH in der Vergangenheit auf ihrer Website www.quelle.de gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Konkret wurde die Angabe von Liefer- und Versandkosten beanstandet. Diese könnten zwar grundsätzlich auch auf einer nachgelagerten Internetseite vorgehalten werden; erforderlich sei dabei aber, dass eine solche Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügten hingegen regelmäßig nicht, da ein Kunde erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen würde, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Dies sei bei einem Link wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ nicht der Fall.