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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 24.05.2011, Az. I-2 U 177/10
    §§ 474 Abs. 2, 447 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verkäufer von der Verpflichtung der Lieferung einer Kaufsache frei werde, wenn diese auf dem Weg zum Verbraucher untergehe. Vorliegend seien die zu liefernden Goldmünzen auf dem Transportweg, vermutlich durch Diebstahl, abhanden gekommen. Der Käufer habe in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung, d.h. der Verkäufer muss nicht erneut die Kaufsache versenden. Die Vorschrift des § 474 Abs. 2 S. 2 BGB zum Verbrauchsgüterkauf bewirke lediglich, dass der Käufer bei Verlust der Kaufsache auf dem Transportweg von seiner Zahlungspflicht frei werde, jedoch nicht, dass der Verkäufer weiterhin zur Erfüllung verpflichtet bleibe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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