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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-4 U 105/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 308 Nr. 3 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.“ rechtswirksam ist und insoweit kein Unterlassungsanspruch besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verkäufer seine Angebote unter der Rubrik Sofort-Kaufen einstellt. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 25.04.2012, Az. I ZR 156/10
    § 26 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass für die Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke auch ein einzelner Liefervertrag mit einem Kunden ausreichen kann. Dies hänge dann von dem Umfang des Vertrages und der Bedeutung für den Markeninhaber ab. Eine rechtserhaltende Benutzung im Inland (hier: Deutschland) sei auch dann gegeben, wenn an einen Händler in Deutschland geliefert werde, der die Ware seinerseits im Ausland weiter veräußern würde. Die Lieferung an deutsche Lager belege eine inländische Nutzung und unterscheide sich grundlegend von einer nur zeitweiligen Lagerung von Ware in einem inländischen Zolllager im Zollverschlussverfahren oder der bloßen ungebrochenen Durchfuhr von für einen ausländischen Empfänger bestimmter Ware durch das Gebiet der Bundesrepublik. Der Umfang von 2.316 Fernsehgeräten reiche für die Annahme der Markennutzung aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBFH, Urteil vom 30.06.2011, Az. V R 3/07
    § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG

    Der BFH hat entschieden, dass es sich bei dem Verkauf von Popcorn u.a. in einem Kino um eine Lieferung handelt, welche nicht dem Regelsteuersatz, sondern der ermäßigten Umsatzsteuer unterliegt. Zuvor war das Finanzgericht von einer Dienstleistung ausgegangen, die dem Regelsteuersatz unterliege, weil im Foyer des Kinos Stehtische, Barhocker oder andere Sitzgelegenheit vorhanden seien, so dass nach Auffassung des Gerichts keine Lieferung („zum Mitnehmen“) erfolgt sei, sondern Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgegeben wurden. Im Wege der Vorabentscheidung entschied der EuGH, dass eine Lieferung vorliege, wenn keine Dienstleistungen, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, überwiegen. Dies sei bei einem Kino mit Sitzgelegenheiten im Foyer nicht der Fall. Dementsprechend qualifizierte der Senat die Abgabe von Popcorn und Nachos auch bei Vorhandensein von Sitzgelegenheiten (wo selbige verzehrt werden könnten) als Lieferung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 24.05.2011, Az. I-2 U 177/10
    §§ 474 Abs. 2, 447 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verkäufer von der Verpflichtung der Lieferung einer Kaufsache frei werde, wenn diese auf dem Weg zum Verbraucher untergehe. Vorliegend seien die zu liefernden Goldmünzen auf dem Transportweg, vermutlich durch Diebstahl, abhanden gekommen. Der Käufer habe in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung, d.h. der Verkäufer muss nicht erneut die Kaufsache versenden. Die Vorschrift des § 474 Abs. 2 S. 2 BGB zum Verbrauchsgüterkauf bewirke lediglich, dass der Käufer bei Verlust der Kaufsache auf dem Transportweg von seiner Zahlungspflicht frei werde, jedoch nicht, dass der Verkäufer weiterhin zur Erfüllung verpflichtet bleibe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Darmstadt, Urteil vom 06.04.2011, Az. 25 S 162/10
    § 309 Nr. 2 lit. b BGB

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig“ unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 12.11.2008, Az. 312 O 733/08
    § 308 Nr. 1 BGB; § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Hamburg hat entscheiden, dass die Klausel „Die Lieferung erfolgt i.d.R. sofort nach Zahlungseingang“ zulässig ist. Das Landgericht wollte die Beurteilung des Kammergerichts Berlin in dem Beschluss vom 03.04.2007 (Link: Beschluss) nicht teilen, wonach mit dieser Klausel sich der Verwender gleichsam beliebig die Festlegung der Leistungszeit vorbehalte. Mit Recht werde in der Entscheidung des Kammergerichts herausgearbeitet, dass § 308 Nr. 1 BGB verhindern wolle dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des AGB-Verwenders gestellt werde. Bei der hier vom Antragsgegner verwendeten Klausel sei jedoch nicht ersichtlich, dass ein derartiges freies Belieben in Anspruch genommen werden solle. Ganz im Gegenteil solle die Leistung sofort nach Zahlungseingang erfolgen. Wenn diese Angabe durch die Formulierung „in der Regel“ relativiert werde, bedeutet das nichts anderes, als dass nicht immer 100%ig gewährleistet werden könne, dass die Versendung sofort erfolgen könne. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2009, Az. 312 O 74/09
    §§ 3; 5 Abs. 1 Nr. 1; 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Angabe einer Lieferzeit bei fehlendem Warenbestand („out of stock“) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, da hierin eine Irreführung zu erkennen ist. Am 22.12.2008 hatte die Antragsgegnerin ihre Ware in einer Preissuchmaschine als lieferbar binnen 2 bis 4 Tagen und in ihrem Online-Shop als lieferbar binnen 5 bis 7 Tagen anzeigen lassen, obwohl sie am 22.12.2008 über keinen Lagerbestand dieser Lampe verfügte. Nach der Lagerbestandsübersicht des Lieferanten der Antragsgegnerin war das Gerät zumindest zwischen dem 21. und 29.12.2008 „out of stock“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 2 W 55/09
    §§ 280 Abs. 1, Abs. 3; 281;
    305 Abs. 1; 308 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; 323 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass anders als im Falle der auch nach Auffassung des Senats zulässigen „ca.-Fristen“ (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09) für den Kunden durch die Angabe, dass die Lieferzeit „in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ betrage, nicht für alle Fälle mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar sei, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen könne, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können. Mit der Angabe „in der Regel“ stelle diese Bestimmung nur auf den Normalfall ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit DHL – und nicht mit einem anderen Unternehmen – erfolge. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2009 – 312 O 637/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 312 c Abs.1 S.1 und 2, 312 d Abs.2 BGB; Art. 240 EGBGB; § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-lnfoV

    Das LG Hamburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Onlinehändler für seine Ware keine Lieferfrist angegeben hatte. Entscheidende Besonderheit: Nachdem ein Kunde bei ihm bestellt hatte, konnte oder wollte der Onlinehändler die Ware nicht kurzfristig ausliefern und auch keine konkrete Lieferzeit angeben. Im Ergebnis störte das LG Hamburg, dass der Händler nicht in der Lage war, die angebotene Ware kurzerhand auszuliefern. Wer Angebote ohne Lieferbarkeitsangabe einstelle, müsse auch kurzfristig (selbst oder durch Dritte) liefern können, so das Landgericht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 17.03.2009, Az. 4 U 167/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Klausel „Lieferzeit auf Nachfrage“ als Irreführung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn eine sofortige Lieferbarkeit suggeriert wird, aber mangels Lagerbestands und unverzüglicher Eindeckungsmöglichkeit nicht erfüllt werden kann. Der Sachverhalt: Die Klägerin vertrieb als Großhändlerin über diverse Einzelhändler Matratzen. Die Beklagte vertrieb über das Internet gleichfalls Matratzen. In ihrer Internetwerbung bot sie unter anderem Kaltschaum-Matratzen der Klägerin an. Die Belieferung der Beklagten wurde zwischenzeitlich eingestellt. Eine Vorratshaltung für die Matratzen betrieb die Klägerin nicht. Ihre Schwesterfirmen wurden von der Klägerin ebenfalls nicht mehr beliefert. (mehr …)

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