AG Leipzig: Zur Strafbarkeit der Mitarbeit am illegalen Link-Hoster (Streaming-Portal) kino.to
Dienstag, 27. März 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht
AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011, Az. 200 Ls 390 Js 184/11
§ 106 UrhG, § 108a UrhG, § 25 Abs. 1 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 52 Abs. 1 StGB
Das AG Leipzig hat einen Mitwirkenden an der illegalen Link-Hosting-Website kino.to wegem “gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger, unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich Geschützten Werken” verurteilt. Über kino.to wurden über 1,1 Mio. Links zu urheberrechtlich geschützten Werken, vor allem (aktuellen) Kinofilmen, Fernsehserien und Dokumentarfilmen, öffentlich zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte war nach seiner Aufgabenstellung dafür zuständig, jederzeit Tag und Nacht die Betriebsbereitschaft von kino.to aufrechtzuerhalten. Er war jedoch nicht an den einzelnen Tathandlungen der Freischalter direkt beteiligt und hatte insoweit auch keine Führungsaufgabe. Seine Tatbeherrschung beruhte vorrangig auf Organisationsbeiträgen, die für die generelle Aufrechterhaltung des Betriebs von kino.to notwendig waren. Zum Auszug vom Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung:
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