Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Der Filesharing-Hoster Rapidshare haftet für die Urheberrechtsverstöße seiner Kunden, wenn er nach Kenntnis nicht prüft und filtertveröffentlicht am 13. Juli 2012
BGH, Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 94 Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass der Filesharing-Hoster Rapidshare dann für Urheberrechtsverletzungen unter Nutzung seiner Dienste als Störer haftet, wenn er nach Kenntnis über die Rechtsverletzung kein effektives Prüf- und Filtersystem installiert, um weitere derartige Rechtsverstöße zu verhindern. Nach Auffassung des Senats muss ein Filesharing-Hoster auch sog. Linklisten auf seinen Servern im Einzelfall notfalls manuell auf weitere illegal eingestellte Dateien durchsuchen, falls ein Rechteinhaber ihn zuvor auf eine urheberrechtsverletzende Datei hingewiesen hat. Das OLG Düsseldorf wird nun, da das Verfahren dorthin vom Senat zurückverwiesen worden ist, zu prüfen haben, ob und inwieweit der Rechercheaufwand und die Filterpflicht solcher illegaler Dateien unzumutbar für das Rapidshare-Geschäftsmodell sind. Für den heutigen Tag ist eine Pressemitteilung des BGH angekündigt.