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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 05.04.2011, Az. X ZR 86/10
    §§ 139 PatG; 249 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass einem Patentinhaber bei Verletzung seines Patents auch dann eigene Schadensersatzansprüche zustehen, wenn er einem Dritten eine ausschließliche Nutzungslizenz erteilt hat. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er selbst durch die Verletzungshandlung betroffen sei. Dies sei wiederum anzunehmen, wenn der Patentinhaber als Gesellschafter der ausschließlichen Lizenznehmerin an deren Erträgen aus der Patentbenutzung beteiligt sei. Die für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Schutzrechtsinhaber aus der geltend gemachten Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden sei, liege in der Regel vor, wenn der Schutzrechtsinhaber an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiere. Die Beteiligung an der Gesellschaft der Lizenznehmerin sei dafür ausreichend.

    Vorinstanzen:
    OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2010, Az. I-2 U 98/09
    LG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009, Az. 4b O 210/08

  • veröffentlicht am 10. Mai 2011

    BGH, Urteil vom 26.03.2009, Az. I ZR 42/06
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat in dieser Entscheidung in Hinblick auf die Höhe von fiktiven Lizenzgebühren auf Folgendes hingewiesen (Zitat): „Kann das Berufungsgericht sich – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin – davon überzeugen, dass eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach dem Vergütungsmodell der Klägerin abgeschlossen wurde, kommt es entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten grundsätzlich nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen für derartige Flash-Präsentationen allgemein üblich und objektiv angemessen sind. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Mai 2011

    OLG München, Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10
    §§ 11 Satz 238 Abs. 3 Satz 1 UrhG

    Das OLG München hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass eine Verlagsgesellschaft keine Vereinbarung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden darf, durch die Journalisten in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Artikel ungemessen benachteiligt werden. Insbesondere wurden Honorarbedingungen beanstandet, die mit jeder Honorarzahlung die Einräumung umfassender Nutzungs- und Drittverwertungsrechte beinhalteten. Das Gericht sah darin einen Eingriff in den Geltungsbereich des urhebervertragsrechtlichen Beteiligungsgrundsatzes gemäß § 11 Satz 2 UrhG, wonach der Urheber grundsätzlich an jeder Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist. Durch die angegriffenen Klauseln seien die Interessen der Urheber nicht ausreichend gewahrt, weil diese dadurch an der wirtschaftlichen Nutzung ihres Werkes bzw. ihres dem Verlag überlassenen Beitrags gerade nicht angemessen beteiligt würden. Eine Weiterführung dieser Frage in einem Hauptsacheverfahren erscheint wahrscheinlich, um eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage zu erreichen. Die Pressemitteilung des OLG München finden Sie hier. Die streitigen Klauseln lauteten:

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  • veröffentlicht am 2. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 19.02.2001, Az. (505) 84 Js 670/01 KLs (17/03)
    §§ 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 UrhG

    Das LG Berlin hat zwei Angeklagte wegen Software-Piraterie zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und 9 Monaten bzw. einem Jahr verurteilt. Beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten hatten arbeitsteilig im Internet einen Online-Shop betrieben, über den sie raubkopierte Software verschiedener Rechteinhaber anboten und urheberrechtlich geschützte Computerprogramme, deren Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte ihnen, wie sie wussten, nicht zustanden, verkauften. Insgesamt 589 Fälle konnten Ihnen nachgewiesen werden. Es wurden auf 589 Bestellungen 1.791 Programme geliefert, die einen Einzelhandelsmarktwert von rund 886.600,00 EUR hatten, wofür die Kunden 10.316,00 EUR bezahlten. Die Taten nahmen die volle Arbeitskraft der Angeklagten in Anspruch; die große Nachfrage konnte nur durch professionelle Organisation bewältigt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Januar 2011

    LG München I, Beschluss vom 17.05.2010, Az. 21 O 5303/10
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG München I hat zur angemessenen Lizenzgebühr für rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Fotos auf einen eigenen Beschluss vom 20.01.2010 (betreffend den Streitwert für den Unterlassungsanspruch) hingewiesen und dabei, worauf der Kollege Andreas Gerstel hinweist, Folgendes sehr übersichtlich erläutert (Zitat): (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kassel, Urteil vom 04.11.2010, Az. 1 O 772/10
    §§ 13 S. 2, 97 Abs. 2 S. 3 UrhG; 288 Abs. 1 und 2 BGB

    Das LG Kassel hat entschieden, dass bei der Berechnung des Schadensersatzes bei unbefugter Bildverwendung nicht auf die MFM-Empfehlungen zurück zu greifen ist, wenn der Rechteinhaber zeitnah zur Verletzungshandlung einen Lizenzvertrag über die betroffenen Lichtbildwerke mit einem Dritten abgeschlossen hat. In diesem Fall könne die dem Lizenzvertrag zu Grunde gelegte Vergütung auch für die Schadensberechnung gegenüber der Beklagten herangezogen werden. Im entschiedenen Fall entstand dadurch eine Differenz von rund 5.000,00 EUR (5.460,00 EUR wurden vom Kläger gefordert, 450,00 EUR wurden ihm zugesprochen). In der Folge musste der klagende Fotograf den Großteil der Prozesskosten selbst tragen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. August 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.06.2010, Az. 11 U 13/10
    §§ 69 c Nr. 3; 69 f.; 97 Abs. 1; 101 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7; 98 UrhG; § 14 Abs. 5; 18; 19 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7 MarkenG; §§ 3, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. (Volltext der Entscheidung s. unten) hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Software für die Mitglieder eines Lizenzvertragprogramms herstellen darf, diese damit noch nicht außerhalb des Programms an Dritte veräußern darf. Zitat: „Die Herstellung des Datenträgers mit den für die Verfügungsklägerin geschützten Zeichen durch die N GmbH im Anschluss an den Download der Software ist ohne die Einwilligung der Verfügungsklägerin erfolgt, weil der Datenträger nicht zur Verwendung einer mit dem Programm-Mitglied verbundenen Einrichtung als Endbenutzer diente, sondern an einen Wiederverkäufer weiterveräußert werden sollte. Nach dem Inhalt des Mitgliedsvertrages mit der Verfügungsklägerin durften im Rahmen des Mitgliedsvertrages bezogene Vervielfältigungsstücke der Software nicht an die G-AG weiterveräußert werden, sondern nur an verbundene Einrichtungen des Programm-Mitglieds als Endnutzer weitergegeben werden. Ziffer 2.2 lit. d) dieses Vertrages bestimmt ausdrücklich: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juli 2010

    LG Köln, Urteil vom 02.06.2010, Az. 28 O 77/06
    §§
    97 Abs. 1, 69 c Nr. 3 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass es dem Insolvenzverwalter eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe nicht erlaubt ist, Software und Softwarelizenzen (hier: eines Warenwirtschafts- programmes) an Nachfolgeunternehmen weiterzugeben, wenn in den AGB des Lizenzvertrages u.a. geregelt ist, „dass ein nicht ausschließliches und nicht seitens des Lizenznehmers auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt werde. Dritte sollen dabei auch diejenige sein, die das Unternehmen des Lizenznehmers im Rahmen einer Gesamtveräußerung oder Teilveräußerung erwerben„. Die Software war darüber hinaus begrenzt mit Festlegung einer bestimmten Nutzungsdauer zur Miete überlassen worden. Der Insolvenzverwalter dürfe über das Vermögen des insolventen Unternehmens lediglich im Rahmen der dem Unternehmen eingeräumten Rechte verfügen, die die Überlassung der Software an Dritte gerade nicht vorsahen. Die angemessene Höhe der zu entrichtenden Lizenzgebühr wurde gutachterlich auf 170.080,00 EUR geschätzt. Dem schloss sich das Gericht an.

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 11.07.2008, Az. 142 C 116/08
    § 97 Abs. 1 S. UrhG

    Das AG München hat entschieden, dass für die Nutzung fremden Bildmaterials im Internet (hier: Ausschnitte aus Kartographien) Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu entrichten ist. Es habe weder durch die Download-Möglichkeit eine Einwilligung zur Nutzung im Internet vorgelegen noch könne die zu ermittelnde fiktive Lizenzgebühr dadurch verringert werden, dass die gezeigten Kartenausschnitte möglicherweise Mängel aufwiesen. Auf der Karte seien acht Straßen, welche bereits 2005 umbenannt wurden, mit dem alten Namen bezeichnet. Die xxx Straße sei überhaupt nicht eingezeichnet. Im Einzelnen führte das Gericht aus:

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  • veröffentlicht am 6. Juli 2010

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.04.2010, Az. 30 C 562/07 – 47
    §§ 97, 85, 19a UrhG


    Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Rechteinhaber an dem Musiktitel
    “Sebastian Hämer/Sommer unseres Lebens” – neben Rechtsanwaltskosten – Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr beanspruchen kann. Dieser soll 150,00 EUR betragen. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich insoweit nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, wonach eine Vergütung beansprucht werden könne, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten, da der rechtswidrige Nutzer nicht besser stehen soll als derjenige, der sich zuvor die Rechte hat einräumen lassen. Dass vorliegend eine Lizenzgebühr für die öffentliche Zugänglich­machung des streitgegenständlichen Musiktitels, also das unbegrenzte Anbieten zum Download, in Höhe von zumindest 150,00 Euro angemessen sei, wurde vom Beklagten nicht bestritten. Im Übrigen, so die Kammer, könne dieser Betrag gemäß § 287 ZPO als angemessen geschätzt werden, da üblicherweise Downloads von Musiktiteln für etwa 1,00 Euro angeboten würden, so dass es lediglich 150 Zugriffe bedürfe, diesen Betrag zu erreichen; diese Schätzung entspreche im Übrigen der mittlerweile ständigen Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammern in Urheberrechtssachen (vgl. etwa: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.11.2009, Az. 2-6 0 411/09). Zum Volltext der Entscheidung.

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