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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. August 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.06.2010, Az. 11 U 13/10
    §§ 69 c Nr. 3; 69 f.; 97 Abs. 1; 101 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7; 98 UrhG; § 14 Abs. 5; 18; 19 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7 MarkenG; §§ 3, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. (Volltext der Entscheidung s. unten) hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Software für die Mitglieder eines Lizenzvertragprogramms herstellen darf, diese damit noch nicht außerhalb des Programms an Dritte veräußern darf. Zitat: „Die Herstellung des Datenträgers mit den für die Verfügungsklägerin geschützten Zeichen durch die N GmbH im Anschluss an den Download der Software ist ohne die Einwilligung der Verfügungsklägerin erfolgt, weil der Datenträger nicht zur Verwendung einer mit dem Programm-Mitglied verbundenen Einrichtung als Endbenutzer diente, sondern an einen Wiederverkäufer weiterveräußert werden sollte. Nach dem Inhalt des Mitgliedsvertrages mit der Verfügungsklägerin durften im Rahmen des Mitgliedsvertrages bezogene Vervielfältigungsstücke der Software nicht an die G-AG weiterveräußert werden, sondern nur an verbundene Einrichtungen des Programm-Mitglieds als Endnutzer weitergegeben werden. Ziffer 2.2 lit. d) dieses Vertrages bestimmt ausdrücklich: (mehr …)

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