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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Juni 2014

    LG Köln, Urteil vom 27.05.2014, Az. 14 S 38/13
    § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 19a UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass für die unrechtmäßige Nutzung einer Produktfotografie auf einer Internethandelsplattform Schadensersatz von mehr als 10,00 Euro anfällt. Zu dieser bescheidenen Summe hatte in der Vorinstanz das Amtsgericht Köln gefunden, da es sich nicht um ein Lichtbild eines Berufsfotografen gehandelt habe, es dafür aus diesem Grund keinen Markt gäbe und daher die Lizenzentschädigung entsprechend niedrig ausfallen müsse. Dem stimmte das Landgericht nicht zu. Auch bei qualitativ hochwertigen privat gefertigten Fotografien seien die Grundsätze der MFM-Empfehlungen für die Schätzung des Schadensersatzes heranzuziehen. Im Ergebnis sei hier ein Schadensersatz in Höhe von 120,00 EUR angemessen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2011, Az. 57 C 14084/10
    § 97 Abs. 2 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass für den unbefugten Vertrieb eines Adventsgedichts in einem Onlinemagazin über einen Zeitraum von 4 Monaten ca. 600,00 EUR Schadensersatz an die Dichterin zu zahlen sind. Zugrunde gelegt wurde die Berechnung die Preisliste der Rechteinhaberin, die einen Betrag von 0,75 EUR pro Zeichen vorsah. Dies sah das Gericht als angemessen an, da es sich nicht um Fantasiepreise handeln würde. Dazu habe die Beklagte  noch Abmahnkosten von mehr als 500,00 EUR zu tragen, da eine Deckelung der Abmahnkosten wegen des gewerbsmäßigen Vertriebs nicht in Betracht komme. Das LG Potsdam hatte für den Lizenzschadensersatz von Gedichten mangels Preislisten des Rechtsinhabers noch die „Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands“ mit der Rubrik „Kurzgeschichten“ herangezogen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 12. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Köln, Urteil vom 30.04.2007, Az. 142 C 553/06
    §
    677 BGB, § 683 BGB; § 97 UrhG; § 32 ZPO

    Das AG Köln hat entschieden, dass der so genannte fliegende Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen im Internet auch dann gegeben ist, wenn lediglich Annexansprüche (Schadensersatz, Abmahnkosten) geltend gemacht werden. § 32 ZPO sei hier unproblematisch anwendbar. Bei der Höhe des Schadensersatzes für eine Bildnutzung für 90 Tage bei eBay akzeptierte das Gericht den geltend gemachten Betrag vom 450,00 EUR. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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