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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 07.03.2003, Az. 19 U 200/02
    § 631 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Angebot zur Erstellung einer Software mit 7 verschiedenen Auktionsformen und 13 Optionen, die sich teilweise gegenseitig ausschließen, nicht als bindendes Vertragsangebot, sondern lediglich als sog. „invitatio ad offerendum“ zu verstehen ist. Es werde lediglich die Angebotspalette vorgestellt. Der Umfang des Vertrages sei erst später durch Zahlung der Vergütung für eine der häufigsten Auktionsformen konkretisiert worden. Weitere Optionen seien erst später abgefordert worden und nicht dem ursprünglichen Leistungsumfang zuzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung:

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