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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 16. November 2015

    BPatG, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 24 W (pat) 533/11
    § 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. und 2. Alt. MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei den Marken

    PP1
    PP2

    der Buchstabenbestandteil „PP“ der unteren Marke die angegriffene Marke nicht prägt und innerhalb dieser Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt. Seine graphische Ausgestaltung in der als Bildmarke beanspruchten Widerspruchsmarke finde in der angegriffenen Marke, die zusätzlich über weitere Zeichenbestandteile verfüge, keine Entsprechung. Angesichts dessen bestehe zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit auch dann keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr, wenn sich die Zeichen im Verkehr auf identischen oder hochgradig ähnlichen Waren der Klasse 10 begegnen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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