Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Name des Hamburger Reeperbahn-Lokals „Zur Ritze“ kann nicht als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 18. Oktober 2013
BPatG, Beschluss vom 09.09.2013, Az. 27 W (pat) 534/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass der Kneipenname „Zur Ritze“ eines Hamburger Reeperbahn-Lokals nicht als Marke eingetragen werden kann. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit sei mit dieser vulgären Bezeichnung überschritten; sie verletze das Empfinden eines beachtlichen Teils der Verkehrskreise. Zum Volltext der Entscheidung: