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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Februar 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 21.01.2010, Az. 3 U 264/06
    §§ 5 Abs. 2,
    15 Abs. 2, 15 Abs. 4 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „LOOP“ (Abb. s.u.) eine Verwechslungsgefahr mit der Marke „JOOP“ hinsichtlich Lederbekleidung und Handtaschen birgt. Das Gericht führte aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Gesamtzeichen das Wort „LOOP“ erkennen würden, welches eine klangliche Ähnlichkeit mit „JOOP!“ aufweise. Hierfür spreche , dass durch den vorangestellten Buchstaben „L“ und den nachgestellten Buchstaben „P“ sehr nahe gelegt werde, auch die beiden mittleren Bestandteile als – wenn auch ausgeschmückte – Buchstaben, nämlich zwei „O“s aufzufassen. Darüber hinaus müsse bei ausgefallenen englische Wörter in einem noch erheblichen Umfang von einer Aussprache nach den Regeln der deutschen Sprache ausgegangen werden, so dass überwiegend die Aussprache als „lohp“ erfolgen werde. Eine schriftbildliche und begriffliche Ähnlichkeit sei nicht festzustellen, jedoch bestehe hochgradige Branchennähe, überwiegend sogar Branchenidentität. Daraus folge nach Auffassung des Gerichts, dass bei Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der zumindest durchschnittlichen Unterscheidungskraft der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin, der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen sowie der hohen Branchennähe, z.T sogar Branchenidentität eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und der Marke der Beklagten gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 23.03.2010, Az. 308 O 375/08
    §§ 2 Abs. 2; 74; 75; 77 Abs. 2; 78 Abs. 1 Nr. 1; 85 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat es dem Rapper Anis Mohamed Youssef Ferchichi (alias „Bushido“) untersagt, bestimmte Werke der französischen Gothic-Rock-Gruppe Dark Sanctuary „herzustellen, zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw. herstellen, vervielfältigen und verbreiten zu lassen sowie die vorgenannten Aufnahmen öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder in irgendeiner Art zu bewerben und/oder auswerten bzw. bewerben zu lassen und/oder auswerten zu lassen.“ Dabei wies das Landgericht darauf hin, dass das Leistungsschutzrecht (Urheberrecht) der Gruppe bereits mit der unerlaubten Entnahme von sog. Samplen oder Loops verletzt werde. Dass Bushido sich nun selbst wegen Urheberrechtsverletzungen verantworten musste, hat auf seine Abmahntätigkeit im Filesharing-Bereich jedoch keinen Einfluss. Die gegen Tauschbörsennutzer vorgenommenen Abmahnungen dürften – von besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abgesehen – rechtlich Bestand haben. Das Unterliegen Bushidos in dieser Klage stellt lediglich eine Ironie des Schicksals dar. (mehr …)

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