Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- AG München: Testkauf in einer Lotteriestelle durch Jugendlichen ist zulässigveröffentlicht am 11. Juli 2012
AG München, Urteil vom 22.03.2012, Az. 244 C 25788/11
– Relevante landesrechtliche Gesetzesvorschriften befinden sich im Umbruch –Das AG München hat darauf hingewiesen, dass die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern gemäß dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland verpflichtet ist, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Die allgemeine Geschäftsanweisung für die Vertriebsorgane vor Ort der staatlichen Lotterieverwaltung (also der Lottoannahmestellen) regele, dass sicherzustellen sei, dass minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme an Lotterien und Wetten ausgeschlossen sind. Hierfür, so das Amtsgericht, dürften auch Minderjährige zu Testkaufzwecken eingesetzt werden. Hinweis: In Bayern ist am 01.07.2012 ein Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten. Aus der Pressemitteilung 26/12 des AG München vom 09.07.2012: (mehr …)