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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Juli 2014

    BPatG, Beschluss vom 21.05.2014, Az. 27 W (pat) 35/14
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Made im Saarland“ nicht als Marke schutzfähig ist. Das Kennzeichen sei rein beschreibend und könne nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen dienen. Es gebe lediglich an, woher ein Produkt regional stamme. Der Unterschied zwischen der eigentlich richtigen Angabe „made in“ und dem hier verwendeten „made im“ falle darüber hinaus zum einen klanglich und schriftbildlich kaum ins Gewicht und genüge zum anderen nicht zur Generierung einer Unterscheidungskraft, da es sich auch in dieser Schreibweise um eine beschreibende Angabe handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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