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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Oktober 2015

    OLG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2015, Az. 3 W 74/15
    § 5 UWG; § 91 a ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Kosten einer einstweiligen Verfügung auch im Falle des Obsiegens von der Antragstellerin zu tragen sind, wenn diese vor Antragstellung nicht abgemahnt hat. Vorliegend sei die Antragstellerin davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Werbung bewusst gegen ein vorheriges Anerkenntnisurteil verstoße und eine Abmahnung nicht erfolgversprechend und daher entbehrlich sei. Der Verstoß der Antragsgegnerin erfolgte jedoch fahrlässig auf Grund eines Lieferantenfehlers. Die Bereitschaft zu einer Unterlassungserklärung sei vorhanden gewesen, was der Antragstellerin bei sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts auch hätte auffallen können. Daher habe sie die Kosten für den Antrag auf einstweilige Verfügung zu tragen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 7. Juli 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2013, Az. 4 U 81/13
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe „Made in Germany“ nur für Produkte genutzt werden darf, deren wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland stattgefunden haben. Bezüglich der streitgegenständlichen Kondome sei die Angabe irreführend, weil nur ein geringer Teil der Herstellung (Befeuchtung und Qualitätskontrolle) im Inland stattfinde. Daher werde beim Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Juni 2014

    OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014, Az. 4 U 121/13 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Kondome nicht mit „made in Germany“, „deutsche Markenware“ oder „deutsche Markenkondome“ beworben werden dürfen, wenn die Rohlinge aus dem Ausland importiert und die Kondome lediglich in Deutschland überprüft, versiegelt und verpackt würden. Dies hätte mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nämlich nichts mehr zu tun. Das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof wird unter dem Aktenzeichen BGH I ZR 89/14 geführt. Zur Pressemitteilung des Senats vom 25.06.2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Februar 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2012, Az. I-4 U 95/12
    § 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden (Volltext s. unten), dass bei dem Verkauf von Kondomen nur dann der werbende Hinweis „Made in Germany“ verwendet werden darf, wenn alle wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland erfolgt sind, zumindest der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhält, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland stattfindet. Entsprechend falle die Erwartung des Verbrauchers aus. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az. I-20 U 110/10
    §§ 3; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 127 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der in der Nachkriegszeit eingeführte Begriff „Made in Germany“ oder übersetzt „Produziert in Deutschland“ nur dann verwendet werden darf, wenn auch alle wesentlichen Produktionsschritte tatsächlich in Deutschland ausgeführt werden. Im vorliegenden Fall waren bei einem angebotenen Besteckset die Rohlinge in China hergestellt und auf in Deutschland hergestellten Maschinen geschmiedet, geschnitten, gehärtet und geschliffen worden. Letzteres reichte dem Senat nicht aus, um dem Beklagten die Verwendung des Hinweises „Made in Germany“ zu erlauben. Zum Volltext der Entscheidung:
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