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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Magdeburg, Urteil vom 13.04.2011, Az. 7 O 260/11
    § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG Magdeburg hat entschieden, dass die Angabe einer – zwischenzeitlich nicht mehr bestehenden – Mitgliedschaft im Immobilienverband Deutschland (IvD) durch einen Immobilienmakler nicht irreführend ist, wenn diese Angabe lediglich auf veralten Webseiten aufgefunden wird, die nur durch Einsatz einer Suchmaschine und der Begrifflichkeit „Name des Immobilienmaklers“ + „IvD“ aufgefunden werden. In diesem Fall bestehe keine wettbewerbliche Relevanz, weil diese Informationen, die nur auf Umwegen abrufbar seien, den Wettbewerb nicht zum Nachteil von Mitbewerbern oder Verbrauchern beeinträchtigten. Auf der Homepage der Verfügungsbeklagten sei auf die beendete Mitgliedschaft im IvD zutreffend hingewiesen worden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2011, Az. 7 O 545/11
    § 14 MarkenG

    Das LG Magdeburg hat entschieden, dass bei konkretem Verdacht auf den Vertrieb von Markenfälschungen über die Internethandelsplattform eBay diese dem Rechtsinhaber zur Auskunft über Adress- und Kontodaten des mutmaßlichen Verletzers verpflichtet ist. Dafür müsse die Rechtsverletzung allerdings offensichtlich sein. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung liege bei eBay nicht vor.

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2011

    LG Magdeburg, Beschluss vom 13.07.2007, AZ. 7 O 1256/07
    § 312 Abs. 4 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Magdeburg hat entschieden, dass die vorformulierte Aufforderung „Wir bitten Sie, das Produkt in der Originalverpackung an uns zurückzusenden“ wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass die Formulierung für den Verbraucher in Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht nach der Formulierung „Bitte versehen Sie das Paket mit dem Vermerk ‚Widerruf'“ zu lesen war. Dementsprechend sah die Kammer in der „Bitte“ eine rechtswidrige Einschränkung des Widerrufsrechts.

  • veröffentlicht am 14. September 2011

    LG Magdeburg, Urteil vom 12.05.2011, Az. 7  O 1337/10
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG

    Das LG Magdeburg hat entschieden, dass das illegale Angebot eines Films in einer Internettauschbörse auch dann zu unterlassen ist, wenn weder der Anschlussinhaber noch seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 4 und 11 Jahren) zum Tatzeitpunkt zu Hause waren. Zum Verhängnis wurde dem Anschlussinhaber die sog. Störerhaftung, nach welcher derjenige haftet, der zumutbare Sicherungsmaßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung seines Internetanschlusses unterlässt. Laut Mitteilung der Kanzlei Schutt Waetke (hier) wurde der Anschlussinhaber nicht nur zur Unterlassung verurteilt, sondern hatte auch Schadensersatz in Höhe von 951,80 EUR zu leisten (wobei eine Decklung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR ausgeschlossen wurde) sowie die Verfahrenskosten zu tragen, die im vorliegenden Fall über 3.800,00 EUR betragen haben dürften. Der Gegenstandswert wurde auf 10.300,00 EUR festgesetzt.

  • veröffentlicht am 2. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

    AG Magdeburg, Urteil vom 26.02.2011, Az. 140 C 3125/10
    § 611 Abs. 1 BGB

    Das AG Magdeburg hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn in einem Internet-Angebot über entstehende Kosten (12-Monats-Abo für 96,00 EUR) lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert wird. Ein Vertragsschluss sei jedenfalls dann erfolgt, wenn der Kunde sich auf der Seite der Klägerin einlogge, seine persönlichen Daten mitteile und nach der Übersendung einer E-Mail von der Klägerin diese mit einem Verifikationscode bestätige und ebenso bestätige, dass er die AGB zur Kenntnis genommen habe. Dann könne er nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass ihm entstehende Kosten nicht bekannt gewesen seien. Soweit der Kunde die AGB tatsächlich nicht gelesen habe, sei dies auf seine fehlende Sorgfalt zurückzuführen, ändere jedoch nichts an der Wirksamkeit. Im vorliegenden Fall seien Umstände, die den Nutzern suggerierten, dass die Nutzung unentgeltlich erfolgen würde, nicht in ausreichender Weise ersichtlich. Es sei den jeweiligen Nutzern auch zumutbar, die gegebenen Informationen zu lesen. Unser Fazit: Auch bei den so genannten Abo-Fallen steckt der Teufel, wie so oft, im Detail: Die pauschale Verteidigung „Dies ist eine Abo-Falle“ reicht in der Regel nicht aus, sondern es muss in jedem Einzelfall dargelegt werden, warum über die Unentgeltlichkeit eines Angebots getäuscht worden sein soll.

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Magdeburg, Urteil vom 04.11.2010, Az. 7 0 886/10
    § 97 UrhG

    Das LG Magdeburg hat im Wege des Anerkenntnisses einen Filesharer zur Unterlassung und zum Schadensersatz in Höhe von ursprünglich wohl ca. 700,00 EUR zzgl. einiger Kosten, insgesamt ca. 930,00 EUR, verurteilt. Der Beklagte war von der Rechtsanwaltskanzlei Schutt und Waetke abgemahnt worden. Warum er die Forderung im gerichtlichen Verfahren ohne weitere Verteidigung anerkannte, ist nicht bekannt.

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  • veröffentlicht am 10. September 2010

    AG Magdeburg, Urteil vom 04.08.2010, Az. 140 C 2640/09 (140)
    §§ 19a; 97 UrhG

    Das AG Magdeburg hat entschieden, dass für den Down-/Upload eines Computerprogramms in einer Filesharing-Tauschbörse ein Streitwert von 20.000,00 EUR angemessen ist. Daraus resultierte, dass die Beklagte Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts in Höhe von 1.059,80 EUR ersetzen musste. Das Gericht erachtete den angesetzten Streitwert nicht als zu hoch, wenn man das Interesse der Klägerin berücksichtige, Rechtsverletzungen durch Filesharing-Systeme zu unterbinden, insbesondere in Hinblick auf drohende Umsatzeinbußen, wenn die von der Klägerin vetriebene Software kostenlos in Tauschbörsen verteilt werde. Deshalb komme auch eine Beschränkung der Rechtsanwaltsgebühren auf 100,00 EUR gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht. Ein einfach gelagerter Fall liege nicht vor; der Einwand der Beklagten, nicht gewerblich zu handeln, rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Glück im Unglück für die Beklagte: Die Klägerin bestand lediglich auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten, auf einen weitergehenden Schadensersatz von 5.000,00 EUR, der außergerichtlich zunächst gefordert wurde, verzichtete sie.

  • veröffentlicht am 5. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Magdeburg, Urteil vom 12.05.2010, Az. 140 C 2323/09
    §§ 683, 670 BGB; §§ 19a; 97 Abs. 2 S.3 UrhG; § 3 ZPO

    Das AG Magdeburg hatte in einer Gebühren- und Schadensersatzklage der Rechtsanwälte Schutt Waetke zu entscheiden, welche von einem (angeblichen) Filesharer die Zahlung von 4.128,58 EUR verlangen. Die Kammer gab den abmahnenden Rechtsanwälten Recht und veruteilten den Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 853,00 EUR sowie Schadensersatz in Höhe von 3.275,58 EUR. Insbesondere sei die Zugrundelegung eines Streitwertes in Höhe von 30.000,00 EUR im Hinblick auf die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung der Klägerin nicht zu beanstanden. Unsere Kanzlei war an dem Rechtsstreit nicht beteiligt. Dem Vernehmen nach handelte es sich bei dem Werk um den Titel „Der Brockhaus multimedial 2006“ des Verlages Bibliographisches Institut GmbH, also eine Software, wie wir bereits angesichts des hohen Schadensersatzes als eine von zwei Alternativen angenommen hatten.  Zum Volltext der Entscheidung.

  • veröffentlicht am 3. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Magdeburg, Urteil vom 12.05.2010, Az. 140 C 2323/09 (140)
    §§ 19a; 97 Abs. 2 S. 3 UrhG; § 3 ZPO; §§ 670; 683 S. 1 BGB

    Das AG Magdeburg hat den Streitwert für eine Gebührenklage in einer Filesharing-Angelegenheit (Upload der „Brockhaus Enzyklopädie multimedial“) ohne nähere Begründung („bestehen keine Bedenken“) auf 30.000 EUR festgesetzt und der klagenden Partei die geforderten Anwaltskosten in Höhe von 853,00 EUR zugesprochen. Den zu zahlenden Schadensersatz (fiktive Lizenzanalogie) setzte das Gericht mit über 3.000,00 EUR fest. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Klägerin den doppelten Verkaufspreis des Produktes zu Grunde gelegt habe. Der Volltext der Entscheidung findet sich bei openjur.de.

  • veröffentlicht am 24. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Magdeburg, Urteil vom 17.03.2010, Az. 7 O 2274/09
    §§ 97 Abs. 2; 97a UrhG

    Das LG Magdeburg hat nach einer Pressemitteilung des LG Magdeburg einen Vater und seinen volljährigen Sohn verurteilt, insgesamt 3.000,00 EUR zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu zahlen. Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, so das Landgericht, nichts gewusst zu haben und nicht einmal einen Computer bedienen zu können. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Auch der Vater haftete, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt worden sei. Der Vater habe sich sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Durch den Einsatz von „Firewalls“ und Schutzprogrammen habe verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet. Die Beklagten hatten sich bereits außergerichtlich unter Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, in Zukunft keine Verstöße gegen das Urheberrecht mehr zu begehen.

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