Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Frankfurt a.M.: Ein nicht hinreichend individualisierter Mahnbescheid hemmt nicht die Verjährung – Filesharingveröffentlicht am 28. September 2015
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14
§ 97 UrhG, § 97a UrhG; § 195 BGB, § 852 S. 2 BGBDas AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Mahnbescheid über Schadensersatz- und Kostenforderungen wegen illegalen Filesharings, welcher nicht hinreichend Bezug auf den streitgegenständlichen Vorfall nimmt, die Verjährung nicht hemmt. Vorliegend war im Mahnbescheid weder das Datum des Vorfalls noch das Datum der Abmahnung aufgeführt. Auch das verwendete Aktenzeichen korrespondierte nicht mit dem Aktenzeichen der Abmahnung. Die Verjährung sei demnach nach 3 Jahren eingetreten, eine 10-jährige Verjährungszeit gemäß § 852 S. 2 BGB gelte bei Schadensersatzforderungen aus Filesharing nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- AG Kassel: Filesharing – Keine Verjährungshemmung durch nicht ausreichend individualisierten Mahnbescheidveröffentlicht am 10. Juni 2015
AG Kassel, Urteil vom 26.08.2014, Az. 410 C 1875/14
§ 254 BGB, § 852 BGB; § 102 S. 2 UrhGDas AG Kassel hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, welcher die vorhergegangene Abmahnung in einem Filesharing-Fall nicht korrekt wiedergibt, nicht geeignet ist, die Verjährung zu hemmen. Der Adressat müsse erkennen können, wofür er konkret in Anspruch genommen werde. Nenne der Mahnbescheid als Verletzungsdatum das Datum der Abmahnung und seien die Ansprüche auch nicht anderweitig konkretisiert, fehle es an einem erkennbar individualisierten Anspruch. Zwischenzeitlich hat das AG Bielefeld ebenso entschieden (hier). Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren komme nicht in Betracht, weil der Verletzer in Filesharing-Fällen sich keine Lizenzgebühren erspare, sondern lediglich die Kaufpreiszahlungspflicht mittels Tauschbörse umgehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Missbrauch des automatisierten Mahnverfahrens ist als Betrug strafbarveröffentlicht am 17. März 2014
BGH, Beschluss vom 19.11.2013, Az. 4 StR 292/13
§ 263a Abs. 1 StGBDer BGH hat entschieden, dass der Missbrauch des automatisierten Mahnverfahrens auf der Grundlage einer nicht bestehenden Forderung als Betrug strafbar ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Eine irrtümliche Falschbezeichnung des Beklagten kann die Abweisung der Klage zur Folge habenveröffentlicht am 7. März 2013
BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. VII ZR 128/12
§ 253 ZPODer BGH hat entschieden, dass die irrtümlich falsche Bezeichnung des Beklagten zur Abweisung der Klage führen kann. Eine Berichtigung des Rubrums komme nicht in Frage, wenn es sich bei dem irrtümlich bezeichneten Beklagten um eine existierende juristische Person handele und sich aus der Klage kein Anhaltspunkt ergebe, dass diese nur irrtümlich benannt wurde. Vorliegend sei auf Grund eines vorangegangenen Mahnbescheidsverfahrens nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger eine andere juristische Person gemeint habe. Vgl. auch hier. Zum Volltext der Entscheidung:
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- OLG München: Die Ankündigung „Es wird Sie ein auf Inkasso spezialisiertes Mitarbeiter-Team in den Abendstunden persönlich konsultieren“ ist auch wettbewerbswidrigveröffentlicht am 2. Februar 2010
OLG München vom 09.07.2009, Az. 29 U 1852/09
§§ 3, 4 Nr. 1 und Nr. 2; § 2 Abs. 2 UKlaG
Das OLG München hat entschieden, dass die in einem Mahnschreiben enthaltene Ankündigung, „Aus diesem Grund wird Sie zwischen 26.02.08 und 25.03.08 ein auf Inkasso spezialisiertes Mitarbeiter-Team in den Abendstunden persönlich konsultieren, um offene Fragen diskret zu beantworten oder eine Ratenzahlung vereinbaren zu können.„, als Drohung von Gewaltanwendung verstanden werden dürfe und dies gegen das Lauterkeitsrecht verstoßen würde. Auf die strafrechtlichen Bezüge des Verhaltens des Inkassounternehmens war in diesem zivilrechtlichen Verfahren nicht einzugehen. - Verbraucherzentrale: „Bange machen gilt nicht“ II – RAin Katja Günther greift für Online Content Ltd. zu härteren Mittelnveröffentlicht am 12. März 2009
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz berichtet über eine aktuelle, härtere Gangart der Rechtsanwältin Katja Günther für ihre Mandantin Online Content Ltd. (JavaScript-Link: vz-rpf). Die Online Content Ltd. wird vom Verbraucherzentrale Bundesverband als „Kostenfalle“ bezeichnet (JavaScript-Link: vzbv), da Verbraucher bei einer Anmeldung über opendownload.de nur versteckt auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hingewiesen werden. Nach Erkenntnissen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz belasse es Rechtsanwältin Günther nicht bei einfachen rechtsanwaltlichen Drohgebärden, sondern beantrage nunmehr auch Mahnbescheide. Verbraucher sollten sich hiervon nicht beeindrucken lassen: Mit Erlass des Mahnbescheids hat das Mahngericht die Forderung keineswegs geprüft, geschweige denn bestätigt. (mehr …)