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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.01.2009, Az. 3-11 O 12/09
    §§ 3, 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das LG Frankfurt a.M. hat eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach es dem Verfügungsbeklagten untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich MP3-Player Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zur Abgabe von Bestellungen und/oder Angeboten aufzufordern und dabei eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, in der eine Telefonnummer enthalten ist, sowie seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem weniger als sechs Zeilen umfassenden Scrollfenster darzustellen. Auf den Beschluss hingewiesen hat Rechtsanwalt Arnd Joachim Nagel. Etwas weniger abstrakt, im Ergebnis aber ähnlich hatte das OLG Frankfurt a.M. bereits in der Entscheidung OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.05.2008, Az. 6 W 61/07 (Link: OLG Frankfurt a.M.) Recht gesprochen.

  • veröffentlicht am 25. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

    OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 26.03.2009, Az. 6 U 242/08
    §§ 3 Abs. 1, 5, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch mehrere Wettbewerbsverstöße gestützt werden kann. Unerheblich sei, ob sämtliche der genannten Wettbewerbsverstöße gegeben seien. Ein Unterlassungsantrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2001, 453 – TCM-Zentrum, Rn. 30) schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die Verletzungshandlung nur einen der gerügten Wettbewerbsverstöße enthalte; auf die Frage, ob die beanstandete Verletzungshandlung auch im Übrigen wettbewerbswidrig sei, komme es dann nicht mehr an. Daraus ergebe sich die Möglichkeit des Gerichts, sich gegebenenfalls nur mit einem das Verbot rechtfertigenden Verstoß zu befassen. In der Folge könne ein Berufungsgericht das in erster Instanz ausgesprochene Verbot der konkreten Verletzungshandlung nicht nur mit dem vom Erstgericht angenommenen, sondern auch mit einem anderen der gerügten Wettbewerbsverstöße begründen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.11.2007, Az. 2-18 O 427/07
    §§ 2 Abs, 1 Nr. 4, § 15, 16, 17, 97 Abs. 1 UrhG, § 32 ZPO

    Das LG Frankfurt a.M. hat in einem Fall, in welchem eine (wohl privat handelnde) Verkäuferin ein einzelnes Plagiat eines T-Shirts der Marke Ed Hardy über das Internet zu Verkauf angeboten hatte, einen Gegenstandswert von 50.000 EUR festgesetzt. Unklar ist noch, ob und ggf. mit welchem Erfolg gegen den Verfügungsbeschluss Streitwertbeschwerde erhoben wurde und ob das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in diesem salomonischen Urteil einen Plattformbetreiber dazu verurteilt, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Kunden Angebote einstellen, denen es an einem rechtsgültigen Impressum fehlt.  An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG bestehe ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt werde, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen. Bei der Auferlegung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten dürfe aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass angesichts der Vielzahl von in Betracht kommenden Gesetzesverstößen die Gefahr bestehe, den Sicherungspflichtigen zu überfordern, wenn von ihm in Bezug auf alle diese Verstöße weitgehende Maßnahmen zu deren Verhinderung verlangt würden. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte treffe, so das Oberlandesgericht, die Betreiber der Plattform eine „gewisse Pflicht zur Eindämmung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TMG. An Art und Intensität der hierzu erforderlichen Maßnahmen [seien] jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen“. Die Frankfurter Richter hielten als angemessene Sicherungsmaßnahmen – an die aus den genannten Gründen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien – bereits effektive Maßnahmen im Bereich der „Vorsorge“ für ausreichend. Andererseits könne der Plattformbetreiber sich nicht mit Erfolg auf den großen Aufwand von Maßnahmen der „Nachsorge“ berufen, wenn er überhaupt keine geeignete Maßnahmen im Vorfeld, also bei der „Vorsorge“ getroffen habe. Inwieweit der Plattformbetreiber anderweitigen Wettbewerbsverstößen vorzubeugen hat, war nicht zu entscheiden.

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  • veröffentlicht am 20. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.09.2008, Az. 2-03 O 489/08
    §§ 14, 19 Abs. 7 MarkenG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO

    Das LG Frankfurt a.M. hat mit diesem Beschluss eine Verletzung der Markenrechte der Firma Abercrombie & Fitch anerkannt und einen Streitwert von 75.000,00 EUR festgesetzt. Nach dem Beschluss ist die Antragsgegnerin nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Auskunftserteilung verpflichtet. Dieser Ausspruch mag Verwunderung hervorrufen, da das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache nicht vorwegnehmen soll; im vorliegenden Fall gründet sich die Auskunftserteilung allerdings auf einen Fall der „offensichtlichen Rechtsverletzung“ gemäß § 19 Abs. 7 MarkenG. Das LG Frankfurt a.M. hatte bereits in Sachen Ed Hardy mit einem aufsehenerregenden Streitwertbeschluss wegen Urheberrechtsverletzung von sich reden gemacht (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Ed Hardy). Beide Markeninhaber sind in der Vergangenheit durch umfangreiche Abmahntätigkeit aufgefallen.
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  • veröffentlicht am 10. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.11.2008, Az. 6 W 141/08
    § 3 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat mit diesem Beschluss erneut deutlich gemacht, dass die Höhe der Streitwerte für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (vorliegend: die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel und einer irrefüh­renden Widerrufsbelehrung) gesunken sind. Vorliegend wurde sogar ein Streitwert von nur 1.000,00 EUR angesetzt, da der An­tragsteller, der seit einigen Jahren über das Internet Handel betrieb, durch den Verkauf von Büchern nur einen äußerst geringen Umsatz erzielt habe und die (anhand von Rechnungen über eingekaufte Ware dargelegten) zukünftigen Vertriebsabsichten und Umsätze gerichtlich geschätzte ca. 3.600,00 EUR nicht übersteigen würden. Hierzu das Oberlandesgericht: „Der eigene Umsatz, den der Antragsteller durch den Verkauf von Büchern erzielt, setzt den Rahmen für die mögliche wirtschaftliche Betroffenheit des Antragstellers und damit auch für den festzusetzenden Streitwert.“ Allgemein erklärte das OLG zu seiner Streitwertbemessung Folgendes: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. November 2008

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008, Az.: 380 C 1732/08 (14)
    §§ 823 Abs. 1 BGB, 263 Abs. 2 StGB

    Das AG Frankfurt a.M. vertritt die Rechtsansicht, dass gegen ein Inkassounternehmen, das Mahnschreiben nicht-existenter Kunden über nicht-existente Forderungen versendet, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des Amtsgerichts dienten die fraglichen Mahnschreiben dem Inkassounternehmen allein dazu, „den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen“.
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  • veröffentlicht am 2. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.05.2008, Az. 6 W 61/07
    §§ 3, 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat erneut deutlich gemacht, dass unwirksame AGB-Klauseln zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen und abgemahnt werden können. Beanstandet wurde unter anderem die Darstellung der AGB in einer zu kleinen Scrollbox – wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine größere Scrollbox zu einer anderen Wertung geführt hätte – und eine Klausel, wonach sich der Onlinehändler vorbehielt, das im Wege einer Bestellung unterbreitete Kaufangebot innerhalb von 4 Wochen anzunehmen. Diese Frist hielt das Oberlandesgericht für unangemessen lang.

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  • veröffentlicht am 29. August 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.10.2006, Az. 6 U 73/06
    §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass eine unlautere Verkaufsförderungsmaßnahme vorliegt, wenn dem Kunden eine Garantie versprochen wird, ohne dass die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden. Im vorliegenden Fall war mit einer „Geld-zurück-Garantie“ auf einer Getränkeflasche geworben worden, wobei die Garantiebedingungen auf der zur Flasche gewandten Rückseite eines ablösbaren Etiketts aufgedruckt waren. Auch ein Fernsehspot, in welchem die Bedingungen der Garantie nicht offengelegt wurden, wurde für wettbewerbswidrig erachtet. Offen blieb, ob bei der Werbung in Rundfunkmedien den erforderlichen Informationspflichten auch in der Weise nachgekommen werden kann, dass der Kunde ergänzend auf weitere Informationsquellen verwiesen wird, und welche Anforderungen insoweit gegebenenfalls zu stellen sind.
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