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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Februar 2016

    LG Berlin, Urteil vom 04.08.2015, Az. 15 O 56/15 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Makler, der eine Immobilie mit falscher Postleitzahl auf einem Immobilienportal inseriert, wettbewerbswidrig handelt. Im vorliegenden Fall wurde eine Immobilie im Stadtteil Berlin-Friedrichshain auch mit der Lagebeschreibung Berlin-Lichtenberg, Berlin-Kreuzberg und Berlin-Prenzlauer Berg inseriert. Die Lagebeschreibung hielt das Gericht für wesentlich. Diie Lage sei ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung zum Kauf oder zur Miete einer Immobilie. Insbesondere die Frage, in welchem Ortsteil sich die Wohnung innerhalb eines Bezirks befinde, sei für die angesprochenen Verkehrskreise keinesfalls nachrangig, sondern habe maßgebliche Bedeutung. Außerdem sei gerichtsbekannt, dass die Berliner Bezirke flächenmäßig oft größer seien als Bezirke in kleineren Großstädten und sich die Ortsteile in Attraktivität, Lebensgefühl, vorhandener Infrastruktur, Kauf- bzw. Mietpreisen, Bevölkerungszusammensetzung und anderen Faktoren teils erheblich voneinander unterschieden. Dementsprechend sei das Vorgehen des Maklers als Manipulation der Suchergebnisse zu werten, was wiederum den Tatbestand der Irreführung erfülle, da die angezeigte Immobilie tatsächlich nicht der Suchanfrage des Nutzers entspreche. Gegen das Urteil ist Berufung beim KG Berlin eingelegt worden (Az. 5 U 115/15).

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2015

    LG Gießen, Urteil vom 11.09.2015, Az. 8 O 7/15 – nicht rechtskräftig
    § 16a Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 5 EnEV, § 16a Abs. 2 EnEV; Art. 12 Abs. 4 EU-RL 2010/31

    Das LG Gießen hat entschieden, dass ein Immobilienmakler in seiner Werbung für eine Immobilie keine Pflichtangaben aus dem Energieausweis vorzuhalten hat. § 16a Abs. 1 EnEV verpflichte den Verkäufer nur, die Pflichtangaben in die Werbung aufzunehmen. § 16a Abs. 2 EnEV erstrecke diese Verpflichtung auf Vermieter, Verpächter und Leasinggeber, aber eben nicht auf den Immobilienmakler. Für eine analoge Ausdehnung der Vorschrift auf Makler fehle es an einer Regelungslücke in § 16a EnEV. Immobilienmakler seien schließlich nicht genannt worden. Da Verstöße gegen die Angabepflicht ordnungsgeldbewehrt seien, habe der Gesetzgeber den Kreis der Verpflichteten exakt festzulegen. Im Übrigen lege Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht fest, wen die Verpflichtung zur Angabe der Pflichthinweise aus dem Energieausweis treffen solle. Der deutsche Gesetzgeber sei demnach frei darin, den Kreis der Verpflichteten festzulegen.

  • veröffentlicht am 14. April 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013, Az. 14c O 92/13
    § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 4 UWG; § 5 Abs. 1 TMG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Makler der Impressumspflicht genüge tun, wenn sie die zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Die Behörde, die die Gewerbeerlaubnis erteilt hat – soweit diese sich von der Aufsichtsbehörde unterscheidet – sei nicht von der Pflicht des § 5 TMG erfasst. Zum Volltext der Entscheidung:

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