Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG München: Negative Bewertung, welche den (unzutreffenden) Eindruck eines Produktmangels erweckt, ist zu unterlassenveröffentlicht am 21. Mai 2015
OLG München, Urteil vom 28.10.2014, Az. 18 U 1022/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 824 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GGDas OLG München hat entschieden, dass eine negative Bewertung, welche den unzutreffenden Eindruck eines Produktmangels erweckt (hier: „Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden.“) zu entfernen ist. Könne der Bewertende den Wahrheitsgehalt der zu Grunde liegenden Tatsachenbehauptung nicht nachweisen, bestehe ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung des Bewerteten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Stiftung Warentest unterliegt Ritter Sport nach fehlerhafter „Mangelhaft“-Bewertung einer Schokoladeveröffentlicht am 11. September 2014
OLG München, Urteil vom 09.09.2014, Az. 18 U 516/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 3 Abs. 2 lit. c S 1 EGV 1334/2008, Art. 5 Abs. 1 GGDas OLG München hat entschieden, dass die Firma Alfred Ritter GmbH & Co. KG weiterhin Schokoladen mit der Bezeichnung „natürliches Aroma“ deklarieren darf; eine Verbrauchertäuschung sei darin nicht zu sehen. Es bestätigt damit eine Entscheidung des LG München I (hier). Die Stiftung Warentest hatte in einem Test behauptet, den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen zu haben, ohne hierfür ausreichende Beweise vorlegen zu können. Der Schokolade wurde in der Folge das Ergebnis „mangelhaft“ attestiert. Zur Pressemitteilung der Stiftung Warentest (hier) und zur Pressemitteilung der Alfred Ritter GmbH & Co. KG (hier).
- LG München I: Stiftung Warentest darf bei Ritter Sport Voll-Nuss-Schokolade nicht behaupten, das Aroma sei chemisch hergestelltveröffentlicht am 11. September 2014
LG München I, Urteil vom 13.01.2014, Az. 9 O 25477/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 3 Abs. 2 lit. c S. 1 EGV 1334/2008, Art. 5 Abs. 1 GGDas LG München I hat entschieden, dass die Bewertung einer Voll-Nuss-Schokolade durch ein Testinstitut mit der Note “mangelhaft” zu unterlassen ist, wenn diese auf einer unzutreffenden Auslegung der Europäischen Aromenverordnung beruht. Vorliegend war streitig, ob der Aromastoff Piperonal auch natürlich gewonnen werde könne, da der Hersteller lediglich “natürliche Aromen” angegeben habe. Das Testinstitut habe dies ohne ausreichende Tatsachengrundlage und in zu enger Auslegung der Aromenverordnung unzulässigerweise verneint und verletze dadurch die Rechte des Herstellers. Der Schokoladenhersteller dürfe daher die Verbreitung des Testergebnisses untersagen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG München I: Testinstitut darf Schokoladensorte nicht auf Grund fehlerhafter Auslegung der Europäischen Aromenverordnung mit „mangelhaft“ bewertenveröffentlicht am 20. Januar 2014
LG München I, Urteil vom 13.01.2014, Az. 9 O 25477/13
§ 5 UWG; § 823 BGB, § 1004 BGB; VO (EG) Nr. 1334/2008Das LG München I hat entschieden, dass die Bewertung einer Voll-Nuss-Schokolade durch ein Testinstitut mit der Note „mangelhaft“ zu unterlassen ist, wenn diese auf einer unzutreffenden Auslegung der Europäischen Aromenverordnung beruht. Vorliegend war streitig, ob der Aromastoff Piperonal auch natürlich gewonnen werde könne, da der Hersteller lediglich „natürliche Aromen“ angegeben habe. Das Testinstitut habe dies ohne ausreichende Tatsachengrundlage und in zu enger Auslegung der Aromenverordnung unzulässigerweise verneint und verletze dadurch die Rechte des Herstellers. Der Schokoladenhersteller dürfe daher die Verbreitung des Testergebnisses untersagen. Zur Pressemitteilung 01/14 vom 13.01.2014:
- BGH: Kunstfälschung bei einer Auktion = Sachmangel?veröffentlicht am 20. November 2013
BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 224/12
§ 305c BGB, § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, § 434 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass bei einem auf einer Auktion erworbenen Kunstgegenstand, der sich später als neuzeitliche Fälschung herausstellt, ein Sachmangel vorliegt und Gewährleistungsansprüche gegen das Auktionshaus vorliegen. Die Mangelhaftigkeit ergebe sich daraus, dass die Fälschung nicht wie ein echter Kunstgegenstand als Sammlerstück und Wertanlage geeignet sei. Ein entsprechender Ausschluss von Ansprüchen in den Geschäftsbedingungen des Auktionshauses verstoße gegen das Klauselverbot aus § 309 Nr. 7 a BGB und sei daher unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Bonn: Negativbewertung bei eBay „VORSICHT!!!! Beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!!!“ ist unzulässigveröffentlicht am 28. Februar 2013
AG Bonn, Urteil vom 09.01.2013, Az. 113 C 28/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGBDas AG Bonn hat entschieden, dass eine negative Bewertung durch einen Käufer bei eBay mit dem Wortlaut VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!“ unzulässig ist, da hierdurch falsche Schlüsse auf das Geschäftsgebaren des Verkäufers gezogen werden können. Vorliegend hatte der Käufer vor Abgabe seiner Bewertung keinen Kontakt zum Verkäufer aufgenommen und einen möglichen Defekt gemeldet. Gleichwohl erwecke der Wortlaut der Bewertung (zweimal die Warnung „Vorsicht“ sowie der Gebrauch zahlreicher Ausrufezeichen) den Eindruck, dass der Verkäufer nicht willens oder nicht fähig sei, funktionierende Geräte zu liefern. Dies sei jedoch unstreitig nicht der Fall. Was wir davon halten? Eine geharnischte Bewertung bei eBay sollte nicht beim ersten Ärger abgefeuert, sondern wohldurchdacht werden, da jedenfalls das AG Bonn auch „zwischen den Zeilen“ liest – in diesem Fall wohl zu Recht. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: „Lieferung einer mangelfreien Sache“ im Rahmen der Gewährleistung erfasst auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Sacheveröffentlicht am 2. März 2012
BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az. VIII ZR 70/08
§ 439 Abs. 1, Abs. 3 BGBDer BGH hat – nach Vorlagebeschluss an den EuGH (hier) – nunmehr entschieden, dass in einem Gewährleistungsfall, in dem der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache hat, darin auch der Ausbau und Abtransport der mangelhaften Sache enthalten ist. Sei die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (hier: Bodenfliesen) die einzige Form der Abhilfe – etwa weil eine Reparatur nicht möglich ist – könne der Verkäufer diese auch nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten für Ausbau und Abtransport ablehnen. Jedoch könne der Verkäufer hinsichtlich der Kostenerstattung den Käufer auf einen angemessenen Betrag verweisen, der den Wert der Kaufsache und die Bedeutung des Mangels berücksichtige sowie die Rechte des Käufers nicht aushöhle. Auszug aus dem Urteil:
- LG Düsseldorf: Testurteil „mangelhaft“ für Joghurt mit zu vielen Fremdaromen zulässigveröffentlicht am 18. Januar 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2011, Az. 12 O 383/11
§ 824 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beurteilung eines Produkts (hier: Joghurt) als „mangelhaft“ durch eine bekannte Stiftung, die Warentests durchführt, zulässig ist, wenn irreführend ein „natürliches Erdbeeraroma“ angegeben wird. Für die Bezeichnung als natürliches Aroma dürften nicht mehr als 5 % Fremdaromastoffe enthalten sein. Diese Grenze sei vorliegend überschritten, was die Beurteilung als mangelhaft rechtfertige. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass bei Berechnung der Aromaanteile das in einer „Erdbeerwasserphase“ enthaltene Wasser nicht einberechnet werden dürfe, da dies gerade kein Aromaträger sei. Bei Abzug des Wassers sei jedoch die 5%-Grenze für Fremdaromen überschritten. Dies habe die Stiftung auch zutreffend festgestellt. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hagen: Käufer kann Art der Nacherfüllung bei Fehlschlag neu wählen / Lieferung eines neuen Pkwveröffentlicht am 5. Oktober 2011
LG Hagen, Urteil vom 29.07.2011, Az. 2 O 50/10
§ 439 BGBDas LG Hagen hat entschieden, dass der Käufer eines mangelhaften Pkws nicht an die gewählte Art der Nacherfüllung gebunden ist, wenn diese fehlschlägt. Vorliegend habe der Käufer sich nach Ansicht des Verkäufers durch Zustimmung zu einem Reparaturversuch zunächst für eine Mangelbehebung (Mangel war ein massiv erhöhter Ölverbrauch durch einen Motorschaden) durch eine Reparatur entschieden. Daran sei der Käufer dann auch gebunden. Nach Fehlschlag des Reparaturversuchs müsse er eine Nachbesserung durch Austausch des Motors akzeptieren. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Zwar sei der Käufer zunächst an eine getroffene Wahl gebunden, dies gelte aber dann nicht mehr, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung fehlschlage. In einem solchen Fall könne der Käufer wieder auf die andere Art der Nacherfüllung übergehen. Bei gravierenden Mängeln könne sich der Verkäufer auch grundsätzlich nicht auf die Einrede berufen, dass die Neulieferung unverhältnismäßige Kosten verursache. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - EuGH: Gewährleistung – Verkäufer auch zum Ersatz von Liefer- und Montagekosten verpflichtetveröffentlicht am 21. Juni 2011
EuGH, Urteil vom 16.06.2011, Az. C-65/09 und C-87/09
Art. 3 Abs. 2 und 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG
(Verbrauchsgüterkaufrichtlinie)Der EuGH hat in zwei verbundenen Verfahren entschieden, dass der Verkäufer im Falle eines Mangels einer Kaufsache bei Austausch auch die Kosten für den Aus- und Einbau übernehmen muss – auch wenn dies ursprünglich nicht Vertragsbestandteil sei. Sei der Mangel der Kaufsache erst nach dem bestimmungsgemäßen Einbau (z.B. Verlegen von Fliesen, Montage einer Spülmaschine) zu Tage getreten, müssten bei Austausch die Kosten, die für den Ausbau und Neueinbau anfielen, ebenfalls ersetzt werden. Das Gericht führte aus: „In einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, ist es demnach gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts aufzuerlegen, da diese Zusatzkosten zum einen vermieden worden wären, wenn der Verkäufer von vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte, und zum anderen nunmehr notwendig sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts herzustellen.„ Auf eine Unverhältnismäßigkeit könne der Verkäufer sich dabei nicht berufen. Diese gelte nur im Verhältnis der beiden Arten der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), so dass bei Unverhältnismäßigkeit der einen Möglichkeit die andere gewählt werden könne. Bei nur einer möglichen Art der Nacherfüllung komme eine Unverhältnismäßigkeit jedoch nicht in Betracht. Die finanziellen Interessen des Verkäufers seien durch die Möglichkeiten des Rückgriffs auf einen Vorverkäufer oder den Hersteller der mangelhaften Sache ausreichend geschützt. Zum Volltext der Entscheidung: