IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Marburg, Urteil vom 12.01.2011, Az. 5 S 82/09
    § 43b TKG

    Das LG Marburg hat entschieden, dass § 43b TKG a.F., der eine Preisobergrenze von 2,00 € pro Minute für 0190er- und 0900er-Rufnummern festlegt, auf 0118xy-Rufnummern nicht analog anwendbar ist. Der Gesetzgeber habe die Preisobergrenze mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienst- rufnummern (MehrwDRufNrMBG)“ vom 09.08.2003 in § 43b TKG a.F. ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Dienstleistungen vorgesehen, um das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit diesen Diensten einzuschränken. Diese Regelung mit der ausdrücklichen Beschränkung könne nicht auf andere Rufnummern erweitert werden, da dies dem Willen des Gesetzgebers zuwider liefe. Demzufolge hatten die Beklagten die vollen Gebühren für die intensive Nutzung eines Auskunftsdienstes unter einer 0118xy-Rufnummer zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2010

    AG Marburg, Urteil vom 08.02.2010, Az. 91 C 981/09
    §§ 823 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23, 263 StGB

    Das AG Marburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der oder die eine sog. Abo-Falle vertritt wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt werden kann, wenn er oder sie als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege erkennen musste, dass er oder sie eine offensichtliche Nichtforderung für die Abo-Falle geltend macht. Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht: „Es kann ihm nicht verborgen geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzahl von gleichartigen Fällen, dass die Beklagte zu 1) den potentiellen Kunden auf das kostenlose Herunterladen von Programmen fokussiert, um am Rand den auf weiteren Seiten unaufmerksamen Kunden in ein Abonnement mit zweifelhaftem Wert zu verstricken. Dass ein derartiges Vorgehen der Beklagten zu 1) von der Rechtsordnung nicht erwünscht ist, hätte dem Beklagten zu 2) offenkundig sein müssen. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug, vgl. so auch AG Karlsruhe 9 C 93/09. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Marburg, Beschluss vom 06.01.2010, Az. [anonymisiert]
    §§ 102, 105 StPO;
    §§ 184 I, 184 d StGB

    Das AG Marburg greift bei einem Anfangsverdacht auf Verbreitung pornografischer Schriften über das Internet schnell zu: Besteht nach Betrachtung einer pornografischen Webseite der Verdacht, dass die Bestimmungen des Jugendschutzes nicht eingehalten werden, namentlich kein adäquates Altersverifikationssystem vorgehalten wird, wird die benutzte Hardware beim Betreiber der Webseite  innerhalb kürzester Frist abgeholt, um weitere Ermittlungen durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn das Angebot im Ausland vorgehalten, der Betreiber des Servers aber in Deutschland sitzt.
    (mehr …)

I