Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Bereits das Anbieten stellt ein Verbreiten im Sinne von § 17 UrhG darveröffentlicht am 9. November 2015
BGH, Urteile vom 05.11.2015, Az. I ZR 91/11, Az. I ZR 76/11, Az. I ZR 88/13
§ 17 Abs. 1 UrhG, § 77 Abs. 2 S.1 UrhG, Art. 4 Abs. 1 EU-RL 2001/29/EG, Art. 9 Abs. 1 lit. a EU-RL 2006/115/EGDer BGH hat entschieden, dass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht auch das Recht umfasst, das Werk oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten. Ein physisches Inverkehrbringen ist damit für den Akt des Verbreitens nicht erforderlich. Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.
- LG Hamburg: Zu der Frage, wann Möbel als Werke der angewandten Kunst geschützt sindveröffentlicht am 28. Juli 2009
LG Hamburg, Urteil vom 02.01.2009, Az. 308 O 255/07
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 17, 97 Abs. 1, 101 a Abs. 1, 2, 103 UrhG, §§ 242, 259 BGB, § 14 Abs. 5 MarkenGDas LG Hamburg hat in diesem Urteil erläutert, unter welchen Umständen Möbel-Designklassiker als Werke angewandter Kunst urheberrechtlich geschützt sind. Die Parteien stritten über Ansprüche der Klägerin wegen des Anbietens von Vervielfältigungsstücken bekannter Sitzmöbelklassiker des Bauhausstils, u.a. die Modelle „Wassily“, „Laccio“ und „Barcelona“ von Marcel Breuer und Mies van der Rohe. Möbel, so die Kammer, seien als Werke der angewandten Kunst einem Urheberrechtsschutz zugänglich, auch wenn ihre Gebrauchsbestimmung an sich im Vordergrund stehe (BGH, GRUR 1961, 635 – Stahlrohrstuhl I; BGH, GRUR 1981, 652 – Stühle und Tische; BGH, GRUR 1981, 820 – Stahlrohrstuhl II). (mehr …)