Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Zulässigkeit des Weiterverkaufs eines Computerprogramms durch Weitergabe des Produktschlüsselsveröffentlicht am 6. November 2015
BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 4/14
§ 524 ZPO; § 69 Nr. 3 S. 2 UrhG, § 69d Abs. 1 UrhG; Art. 13 Abs. 2 EGV 207/2009Der BGH hat entschieden, dass eine Programmkopie eines Computerprogramms vom Erwerber weiter veräußert werden darf, wenn ihm das Nutzungsrecht für die gesamte Zeit der Funktionsfähigkeit des Computerprogramms eingeräumt wurde. Durch diese Rechteeinräumung liege eine Veräußerung vor, die zur Erschöpfung führe. Die Weiterveräußerung der Software könne sowohl durch die Weitergabe eines die Programmkopie enthaltenden Datenträgers als auch durch Bekanntgabe eines zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschlüssels erfolgen. Im letzteren Fall müsse der Vorerwerber seine Kopien des Programms zum Zeitpunkt der Veräußerung unbrauchbar machen, da anderenfalls eine Vervielfältigung des Nacherwerbers durch Download nicht zulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Schadensersatz von 0,05 EUR für den markenrechtswidrigen Verkauf einer Handy-Hülleveröffentlicht am 26. Oktober 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015, Az. I-20 U 92/14
§ 14 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen einer Markenverletzung jedenfalls ein nominaler Mindestschadensersatz zu schätzen ist, da von einer unentgeltlichen Nutzungsgewährung nicht ausgegangen werden kann. Vorliegend betrage dieser Mindestschadensersatz 0,05 EUR für den Verkauf einer Handy-Hülle zum Preis von 4,29 EUR, da Markenlizenzen in der Regel zwischen 1% und 3% des Verkaufspreises lägen. Weitere Verkäufe durch den Beklagten seien seitens der Klägerin nicht vorgetragen und nachgewiesen worden. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zur Markenverletzung durch Programmierung einer internen Suchmaschineveröffentlicht am 22. Oktober 2015
BGH, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 104/14
Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b, Abs. 2 EGV 207/2009, Art. 102 Abs. 1 EGV 207/2009; § 14 Abs. 6 MarkenG; § 7 Abs. 1 TMGDer BGH hat entschieden, dass die Programmierung der internen Suchmaschine einer Verkaufsplattform in der Form, dass Suchanfragen von Nutzern automatisch in einer mit einer fremden Marke verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen und so durch eine externe Suchmaschine (z.B. Google) Treffer generiert werden, die zu der Internetseite dieser Verkaufsplattform führen, eine Markenverletzung durch aktives Tun darstellt. Es liege eine unzulässige markenmäßige Verwendung vor, für welche der Betreiber der Verkaufsplattform durch die vorgenommene Programmierung auch verantwortlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Die Bezeichnung “PAYeID” kann nicht für “Geldgeschäfte” als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 14. Oktober 2015
BPatG, Beschluss vom 22.09.2015, Az. 25 W (pat) 27/15
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung “PAYeID” für die Dienstleistungsklasse “Geldgeschäfte” nicht als Marke geschützt werden kann. Sie sei von der Eintragung ausgeschlossen, da sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bestimmung der Art oder Beschaffenheit der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne. Es sei nahe liegend, dass die Verknüpfung von „PAY” und „eID” im Sinn von „Bezahlung mit elektronischer Identifizierung” verstanden werde und damit geeignet sei, die Art der beanspruchten Dienstleistungen anzugeben. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- EuG: “Lacoste”-Krokodil hindert Eintragung einer Wort-/Bildmarke mit Kaiman für Bekleidungveröffentlicht am 1. Oktober 2015
EuG, Urteil vom 30.09.2015, Az. T-364/13
Art. 7 GMVDas EuG hat entschieden, dass eine Wort-/Bildmarke in Form eines Kaimans wegen der bekannten älteren Bildmarke des „Lacoste“-Krokodils nicht für u.a. Bekleidung und Lederwaren eingetragen werden kann. Das Gericht war der Auffassung, dass der Verkehr auf Grund der schwachen bildlichen und der durchschnittlichen begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen annehmen könne, dass die Waren mit den einander gegenüberstehenden Zeichen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen würden. Zur Pressemitteilung Nr. 109/15 des EuG hier.
- OLG Hamburg: Zur Auswirkung des Verfalls einer nationalen Marke auf eine entsprechende Gemeinschaftsmarkeveröffentlicht am 29. September 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2015, Az. 3 U 2/12
§ 21 MarkenG, § 26 MarkenG, § 49 Abs. 1 S. 3 MarkenG, § 51 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 125c MarkenG, Art. 34 EGV 40/94, Art. 112 Abs. 3 EGV 40/94Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der drohende Verfall einer Marke wegen einer mehr als 5-jährigen Nichtbenutzung und in Kenntnis eines drohenden Löschungsverfahrens nicht umgangen werden kann, indem der Markeninhaber auf die Marke verzichtet und deren Zeitrang mit einer Gemeinschaftsmarke in Anspruch nimmt und nunmehr jene nutzt. Die nicht abwendbare Löschung, welche ohne den Verzicht des Markeninhabers eingetreten wäre, infiziere nach Auffassung des Gerichts auch die gemeinschaftsrechtliche Seniorität. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Hamburg: Die Abbildung einer stilisierten Hose auf dem sog. Hangtag (Anhänger) einer Jeans kann markenrechtlichen Schutz genießenveröffentlicht am 28. September 2015
LG Hamburg, Urteil vom 30.06.2015, Az. 416 HK O 186/14
Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV; § 14 Abs. 4 Nr. 1 MarkenGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Abbildung einer skizzierten Hose auf dem Anhänger (Hangtag) einer Jeans durch die Beklagte Markenrechte der Klägerin verletzt, welche dieses bzw. ein sehr ähnliches Zeichen als Bildmarke geschützt hatte. Es handele sich nicht nur um eine beschreibende Verwendung der Skizze (gezeichnete Hose mit Gesäßtaschen mit Ziernaht (sog. „Stitching“)), sondern es liege eine markenmäßige Benutzung vor. Die Bildmarke der Klägerin diene als Herkunftshinweis und es bestehe Verwechslungsgefahr. Ein Verbraucher, dem die Marke bekannt sei, könne dem Irrtum erliegen, dass die so gekennzeichneten Hosen von der Klägerin hergestellt worden seien. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Schadensersatz für die zeitweilige Nichtbenutzbarkeit einer Markeveröffentlicht am 25. August 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.07.2015, Az. 6 U 204/14
§ 823 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verletzer sich für die vorübergehende Nichtbenutzbarkeit einer Marke seitens des Berechtigten schadensersatzpflichtig macht. Zu ersetzen sei der Wertverlust, der im Zeitraum der Nichtbenutzbarkeit eingetreten sei, zu ermitteln durch die Differenz des Markenwertes zu Beginn und Ende des Zeitraums. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Ein eingetragenes Zeichen kann auch in abgewandelter Form mit einem Schutzrechtshinweis (R im Kreis) versehen werdenveröffentlicht am 23. Juli 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.06.2015, Az. 6 W 61/15
§ 5 UWG; § 26 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein eingetragenes Zeichen auch dann mit dem ®-Symbol für Markenschutz dargestellt werden kann, wenn die Darstellung von der eingetragenen Marke abweicht. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert werde. Eine leichte Veränderung der grafischen Anordnung und ein kleingedruckter beschreibender Zusatz seien unschädlich. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Verwechslungsgefahr von Marken mit beschreibenden Anteilenveröffentlicht am 7. Juli 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.05.2015, Az. 6 U 39/14
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Wortmarke, die aus einer Kombination eines Eigennamens mit einem beschreibenden Bestandteil besteht („Neuro-Spine-Center X“) nicht mit einem jüngeren Zeichen verwechslungsfähig ist, welches mit dem beschreibenden Anteil übereinstimmt. Hinsichtlich einer angenommenen Schutzwirkung als Unternehmenskennzeichen hat das Gericht festgestellt, dass diese bei einer Arztpraxis auf die Region beschränkt sei, welche als Einzugsgebiet der Praxis gelte. Zum Volltext der Entscheidung: