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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Juni 2015

    BPatG, Beschluss vom 09.02.2015, Az. 27 W (pat) 73/14
    § 54 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „AppOtheke“ wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist. Der Verkehr würde darin lediglich eine leichte Abwandlung des Begriffs „Apotheke“ erkennen und darin eine rein beschreibende Angabe sehen. Insbesondere der Großbuchstabe in der Wortmitte (sog. Binnenmajuskel) führe nicht zu einer Unterscheidungskraft, zumal bei Anmeldung einer Wortmarke jegliche Schreibweise geschützt sei. Komme es auf eine bestimmte Schreibweise an, könne diese nur als graphische Ausgestaltung einer Wort-/Bildmarke Berücksichtigung finden. Die Verdoppelung des „p“ sei eher unauffällig oder würde vom Verkehr als Fehler angesehen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Mai 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 27.11.2014, Az. I ZR 91/13
    § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG, § 26 Abs. 1 und 4 MarkenG, § 49 MarkenG, § 55 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die im Ausland erfolgende Kennzeichnung einer Ware mit einer Marke und anschließende Durchfuhr durch Deutschland für eine rechtserhaltende Benutzung der Marke in der Bundesrepublik nicht ausreicht. Werde die Ware jedoch erst im Inland gekennzeichnet und dann weiter ins Ausland verbracht, könne dies für eine entsprechende Nutzung genügen, denn als Benutzung im Inland bei zur Ausfuhr bestimmten Waren gelte auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland. Es sei nicht erforderlich, dass die Ware in Deutschland in den Verkehr gebracht werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Mai 2015

    BGH, Beschluss vom 23.10.2014, Az. I ZR 37/14
    § 14 MarkenG, § 23 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass gegenüber dem Inhaber der Marke „TNT Post Deutschland“ seitens der Deutschen Post keine Unterlassungsansprüche bestehen. Eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, auch wenn die Marke „POST“ in der Marke „TNT Post Deutschland“ enthalten sei. Der Verkehr werde dies im letzteren Fall jedoch als reine Sachangabe verstehen und dies nicht mit der Deutschen Post AG in Verbindung bringen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. April 2015

    OLG Köln, Urteil vom 09.07.2014, Az. 6 U 183/13
    Art. 9 Abs. 1 S. 2 b) GMV, Art. 102 Abs. 1 GMV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass hinsichtlich des Vertriebs von Kontaktlinsen unter einer fremden Marke auch dann eine Markenverletzung vorliegt, wenn die Umverpackung neu gestaltet wurde. Liege keine Erschöpfung vor, weil sich die Markeninhaberin dem Vertrieb berechtigt widersetze, genüge es für die Markenverletzung, dass auf der neuen Umverpackung die Internetadresse, welche die Marke enthält, aufgedruckt sei, und auch das Produkt innen die Marke abbilde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. April 2015

    BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 188/13
    § 4 Nr. 10 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; Art. 9 Abs. 1 GemeinschaftsmarkenVO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Markeninhaber der Werbung eines Konkurrenten per Google AdWords-Anzeige mit seiner Marke (hier: ROLEX) zustimmen muss, wenn die Werbung keine Markenrechte verletzt. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Werbende Gebrauchtwaren einer Marke vertreiben wolle, für welche bereits Erschöpfung eingetreten sei. Die Nichterteilung der Zustimmung für eine AdWords-Werbung mit dem Markenbegriff bzw. die Einlegung einer so genannten Markenbeschwerde bei Google stelle dann eine gezielte Behinderung des Wettbewerbers dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 05.02.2015, Az. 6 U 3249/14
    § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, § 9 MarkenG, § 14 MarkenG, § 41 MarkenG

    Das OLG München hat entschieden, dass T-Shirts, die ein Adler-Symbol und den Schriftzug „Deutschland, Deutschland, Deutschland“ tragen, die Markenrechte des DFB verletzen. Werde jedoch nur das Adler-Symbol, welches auch Bestandteil der DFB-Marke ist, verwendet (z.B. auf Autofußmatten), sei von einer Verwechslungsgefahr nicht auszugehen. Die Marke des DFB werde durch den Schriftzug „Deutscher Fußball-Bund“ in erheblicher Weise geprägt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2015, Az. I-20 U 105/14
    § 24 Abs. 1 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Händler, der Werbung für Ware mit einer bestimmten fremden Marke betreibt, keine Markenrechtsverletzung begeht, wenn er sich auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen kann. Erschöpfung trete ein, wenn die Markenware mit Zustimmung des Markeninhabers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sei. Es sei nicht notwendig, dass der Händler die Ware bereits vorrätig habe, es genüge, wenn er darlege, dass er im Fall des Erwerbs eines der beworbenen Produkte einen entsprechenden Deckungskauf getätigt hätte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 02.04.2015, Az. I ZR 59/13
    § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Parodie einer bekannten Marke unzulässig sein kann. Vorliegend war die Marke des Sportartikelherstellers Puma (Schriftzug „PUMA“ mit Umriss einer springenden Raubkatze) durch die Marke Pudel (Schriftzug „PUDEL“ und Umriss eines springenden Pudels) parodiert worden. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass zwar keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen bestehe, allerdings durch die Parodie die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke ausgenutzt werde. Daher sei die o.g. Marke „Pudel“ zu löschen. Zur Pressemitteilung Nr. 50/2015:

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  • veröffentlicht am 8. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2015, Az. 2a O 250/14
    § 140 Abs. 1 MarkenG; § 32 ZPO

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die örtliche Zuständigkeit für eine Markenverletzung auf einer Automesse in Frankfurt nicht gegeben ist, wenn der Verletzer kein Angebot seiner Produkte im Bundesgebiet plant. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Der Anbieter auf der internationalen Messe richte sein Angebot nicht an deutsche Abnehmer und er unternehme keine geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland. Die Klägerin, die für eine andere Annahme beweisbelastet war, habe diesen Nachweis nicht erbringen können. Deshalb sei eine vom LG Düsseldorf erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 2a O 196/13
    Art. 9 Abs. 1 lit. b), 2 GMV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke keine Rechte aus dieser herleiten kann, wenn er diese nicht rechtserhaltend benutzt hat. Vorliegend hatte die Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „Pippi“ Ansprüche auf u.a. Unterlassung gegen die Vertreiberin eines Karnevalskostüms „Püppi“, welches in der Aufmachung an die Figur „Pippi Langstrumpf“ angelehnt war, geltend gemacht. Auf den Nichtbenutzungseinwand der Beklagten konnte die Klägerin eine rechtserhaltende Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre im Bereich Bekleidung jedoch nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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