Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: „Wilder Kirschen-Mix“ – zulässiges Kennzeichen für Fleisch, aber nicht für Kaffeeveröffentlicht am 1. Februar 2016
BPatG, Beschluss vom 10.12.2015, Az. 25 W (pat) 544/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wortkennzeichen „Wilder Kirschen-Mix“ nur für bestimmte Produkte aus dem Bereich Lebensmittel als Wortmarke angemeldet werden kann. Für Produkte wie z.B. Fleisch, Fisch, Gemüse, Eier, Reis oder Kühleis sei dies möglich, für andere Produkte wie z.B. Kaffee, Zucker, Brot, Kaugummi, Speiseeis oder Bier bestätigte das Gericht die Zurückweisung der Anmeldung. Für letztere Produkte besitze das Zeichen keine Unterscheidungskraft, da bei diesen entweder Kirschen als Zutat verwendet oder den Produkten Kirscharomen zugesetzt werden könnten, so dass das Kennzeichen lediglich beschreibend sei und nicht als Herkunftshinweis diene. Die erstgenannten Waren würden hingegen nicht aus Kirschen hergestellt bzw. würden gegenwärtig nicht mit Kirschgeschmack angeboten oder seien nicht unmittelbar zum Verzehr bestimmt (Kühleis). Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Waren zukünftig mit Kirscharoma versehen würden. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Der Begriff „Hamsterkarte“ besitzt für Kundenkarten keine markenrechtliche Unterscheidungskraftveröffentlicht am 10. November 2015
BPatG, Beschluss vom 03.08.2015, Az. 25 W (pat) 509/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wort „Hamsterkarte“ nicht als Marke für z.B. Kunden- oder Bonuskartensysteme eingetragen werden kann. Durch den gebräuchlichen Begriff „hamstern“ als Synonym für das Anhäufen, Ansammeln oder Erwerben von Waren handele es sich um eine rein beschreibende Angabe, welche für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitze. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Die Bezeichnung “PAYeID” kann nicht für “Geldgeschäfte” als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 14. Oktober 2015
BPatG, Beschluss vom 22.09.2015, Az. 25 W (pat) 27/15
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung “PAYeID” für die Dienstleistungsklasse “Geldgeschäfte” nicht als Marke geschützt werden kann. Sie sei von der Eintragung ausgeschlossen, da sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bestimmung der Art oder Beschaffenheit der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne. Es sei nahe liegend, dass die Verknüpfung von „PAY” und „eID” im Sinn von „Bezahlung mit elektronischer Identifizierung” verstanden werde und damit geeignet sei, die Art der beanspruchten Dienstleistungen anzugeben. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Wenn das DPMA bei der Ablehnung eines Widerspruchs ein falsches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu Grunde legtveröffentlicht am 28. Mai 2015
BPatG, Beschluss vom 29.04.2015, Az. 29 W (pat) 512/15
§ 70 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Beschwerdegebühr gegen die Ablehnung eines Widerspruchs gegen eine Markeneintragung zurück zu zahlen ist, wenn das DPMA das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer falschen Marke (Parallelmarke) zu Grunde legt und damit einen „schwerwiegenden Verfahrensfehler“ begeht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: Anmeldung eines bereits benutzten, aber nicht registrierten Zeichens eines Dritten ist nicht immer bösgläubigveröffentlicht am 9. September 2014
BPatG, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 32 W (pat) 77/07
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass eine Markenanmeldung nicht allein deshalb bösgläubig und daher unlauter ist, wenn dem Anmelder bekannt ist, dass ein anderer dasselbe (oder ein verwechselbar ähnliches) Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Besondere Umstände müssten für die Annahme eines rechtswidrigen Verhaltens hinzutreten, z.B. die Absicht der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers. Eine solche Absicht der Störung des Wettbewerbs konnte vorliegend nicht nachgewiesen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - EuG: Kein Markenschutz für Steiffs Knopf im Ohr als Positionsmarkeveröffentlicht am 16. Januar 2014
EuG, Urteil vom 16.01.2014, Az. T?433/12
Art. 7 Abs. 1 lit. b EU VO Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass die Firma Margarete Steiff GmbH keinen Anspruch auf Erteilung einer Gemeinschaftsmarke hat „für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf, der im mittleren Bereich des Ohrs eines beliebigen Stofftiers, das Ohren aufweist, angebracht ist, und für ein mittels eines solchen Knopfes angebrachtes rechteckiges, längliches Stofffähnchen. Schutz war weder für die bildlichen Darstellungen
als solche noch für den Knopf oder das mittels eines Knopfes angebrachte Fähnchen als solche begehrt, sondern allein für die Anbringung des Knopfes und des Fähnchens mittels eines derartigen Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren.“ (aus Pressemitteilung des EuG vom 16.01.2014). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: „Parfümperlen“ ist kein unterscheidungskräftiges Kennzeichen für Waschmittel / Schutzhindernisveröffentlicht am 7. Februar 2013
BPatG, Beschluss vom 09.10.2012, Az. 24 W (pat) 503/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „Parfümperlen“ nicht als Wortmarke für Waschmittel u.a. angemeldet werden kann. Es bestehe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses. Es handele sich um eine rein beschreibende Angabe, die lediglich einen Sachhinweis auf solche Produkte liefere, die Perlen oder perlenförmige Elemente mit Duftstoffen beinhalteten oder die in Perlenform angeboten oder vertrieben würden. Dies gelte auch für weitere angemeldete Waren für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege. Zum Volltext der Entscheidung:
- APPLE: Bezeichnung einer Downloadplattform als „Appstore“ durch Amazon in den USA stellt keine wettbewerbswidrige Irreführung zu Lasten von Apple dar / Markenrechtsverstoß bleibt offenveröffentlicht am 4. Januar 2013
United States District Court of the Northern District of California,
Urteil vom 02.01.2012, Az. No. C 11-1327 PJHDer United States District Court of the Northern District of California hat entschieden (engl. Volltext der Entscheidung hier), dass der Betrieb eines „App Stores“ durch Amazon nicht geeignet ist, Kunden durch die so bezeichnete Amazon-Softwaredownloadplattform in die Irre zu führen. Auch Apple betreibt einen App-Store. Das Urteil enthält keine Entscheidung darüber, ob in der Bezeichnung „App Store“ durch Amazon eine Markenrechtsverletzung zu sehen ist. Was wir davon halten? Die Bezeichnung „App Store“ hat sich de facto zu einer Gattungsbezeichnung für eine Downloadplattform von Software für Mobile Devices (Smart Phones, Tablets) entwickelt (s. hier und hier).
- LG Düsseldorf: Zur Frage der unzulässigen Behinderung, wenn ein von mehreren Unternehmen beschreibend genutzter Begriff als Marke angemeldet und eingetragen wirdveröffentlicht am 9. November 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2012, Az. 2a O 122/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 242 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas LG Düsseldorf hat sich zu der Frage geäußert, welche Anforderungen an die notwendige Beweisführung (Glaubhaftmachung) zu stellen sind, um zu belegen, dass eine Markenanmeldung bösgläubig, zum Zwecke der Behinderung anderer Marktteilnehmer erfolgt. Im konkreten Fall wurde ein rechtsmissbräuchliches Verhalten verneint. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: Die Anmeldung einer Marke für eine Vielzahl von Dienstleistungen spricht nicht gegen den Benutzungswillenveröffentlicht am 12. Juni 2012
BPatG, Beschluss vom 24.04.2012, Az. 33 W (pat) 122/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Marke für eine Vielzahl von Dienstleistungen (hier: alle Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41) nicht generell gegen einen Benutzungswillen des Anmelders spricht. Von einer bösgläubigen Anmeldung zur Behinderung von Mitbewerbern (sog. „Hinterhaltsmarke“) könne nur bei Vorliegen mehrerer Hinweise ausgegangen werden. Die Anmeldung für viele Dienstleistungen sei dabei nur ein schwaches Indiz. Weitere Hinweise (z.B. Hortung von Marken; überwiegend beschreibender Charakter der Marke; Ähnlichkeit zu einem formal nicht geschützten, abe bereits verwendeten Zeichen) auf eine Bösgläubigkeit seien vorliegend jedoch nicht festzustellen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung: