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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Naumburg, Urteil vom 15.03.2012, Az. 9 U 208/11
    § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass beim Testkauf eines gefälschten Produkts der Markeninhaber keinen Anspruch auf Nennung von Name und Anschrift des Kontoinhabers gegen die in die Kaufabwicklung einbezogene Bank hat. § 19 MarkenG gewähre zwar u.a. auch einen Auskunftsanspruch gegen Personen, die im gewerblichen Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbringen; dies gelte jedoch nicht für solche Personen oder Unternehmen, die im Zivilprozess zur Zeugnisverweigerung berechtigt seien. Zitat:

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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2010

    BPatG, Beschluss vom 20.09.2010, Az. 28 W (pat) 528/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Erneuerbare Energien“ für Produkte wie Marmelade, Honig, Tee, Schokolade, Kaffee u.a. eintragungsfähig ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte eine Eintragung zunächst zurückgewiesen und die Marke als rein beschreibend eingestuft. Damit stimmte das Gericht jedoch nicht überein. Eine reine Beschreibungskraft erkannte das Gericht lediglich auf dem Energiesektor, wo „erneuerbare Energien“ einen Fachbegriff aus dem Bereich der Energiewirtschaft darstellen, mit dem so genannte regenerative Energiequellen bezeichnet werden, wie etwa Wasserkraft, Wind-, Solar- und Bioenergie sowie Geothermie. Für Nahrungsmittel müsse der Verbraucher jedoch das Wortspiel erst übertragen auf die Aussage, dass dem Körper durch Aufnahme der genannten Produkte neue Energie zugeführt werde. Dadurch erweist sich die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als originelle und prägnante Bezeichnung, die als Herkunftsnachweis tauglich ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Juni 2009

    OLG Köln, Urteil vom 13.02.2009, Az. 6 U 180/08
    §§ 4 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs.2 Nr. 2, Abs. 5, 23 Nr. 2 MarkenG, § 5 Abs. 2 UWG (2008)

    Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Verhältnis das Marken- und das Wettbewerbsrecht zueinander stehen. Diese Rechtsfrage ist beispielsweise relevant für die Überlegungen, ob bei einem fehlenden Markenrechtsverstoß seitens des Markeninhabers alternativ aus dem Wettbewerbsrecht gegen den Störer vorgegangen werden kann oder ob Markenrechtsverstöße in einem Onlineshop nur durch den Markeninhaber oder auch durch einen Wettbewerber abgemahnt werden können. Im Ergebnis lehnte das OLG Köln eine Anwendung des Wettbewerbsrechts nach dem „neuen“ UWG in der Fassung vom 29.12.2008 neben dem Markenrecht ab.
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  • veröffentlicht am 23. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2008, Az. 8 W 457/08
    § 140 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch auch für den Patentanwalt besteht, soweit der Gegenpartei die Kosten auferlegt wurden. Dies gelte jedoch nur für den – soweit abtrennbaren – markenrechtlichen Teil des Rechtsstreits. Wegen des übrigen urheber-/wettbewerbsrechtlichen Teils des Rechtsstreits seien etwaige Patentanwaltskosten nur nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten, also dann, wenn die Mitwirkung eines Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch notwendig sei. Diese Notwendigkeit käme z. B. ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es um die Beurteilung patent- oder markenrechtlicher Vorfragen bei den Schutzrechtsberühmungen innerhalb des § 1 UWG gehe oder zum Verfahrensgegenstand schwierige technische Streitfragen zu beantworten seien, die auf der Grundlage des Wettbewerbs- oder Urheberrechts ausgetragen werden, im Übrigen allerdings nicht.

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